Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024

§ 8 Austritte und Streichungen

1. Der Austritt muss schriftlich bei der Geschäftsstelle erklärt werden, der das Mitglied angehört. Der Austritt kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals erklärt werden. Unmittelbar mit dem Austritt enden alle nach der Satzung möglichen freiwilligen Leistungen der Gewerkschaft, einschließlich des Rechtsschutzes.

2. Mitglieder, die eine Stundung ihrer Beiträge nicht beantragt haben und mit ihren Beiträgen maximal drei Monate nach Fälligkeit im Rückstand sind, können, nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung an den Ortsvorstand der zuständigen Geschäftsstelle, als Mitglied gestrichen werden. Unmittelbar mit der Streichung enden alle nach der Satzung möglichen freiwilligen Leistungen der Gewerkschaft einschließlich des Rechtsschutzes.

Gegen die Streichung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen.