Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
§ 9 Ausschluss
1. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
- aufgrund eines Untersuchungsverfahrens zur Feststellung von gewerkschaftsschädigendem Verhalten;
- ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens.
Der Ausschluss wird mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.
Beschwerde und Einspruch nach Anhang Nr. 3 A Ziffer 14 haben aufschiebende Wirkung.
2. Mit dem Beschluss des Vorstandes enden alle nach der Satzung möglichen freiwilligen Leistungen der IG Metall einschließlich des Rechtsschutzes.