Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
§ 15 Delegiertenversammlung
1. Beschlussfassendes Organ der Geschäftsstelle ist die Delegiertenversammlung. Alle Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind, soweit sie der Satzung und den Beschlüssen des Gewerkschaftstages, Beirates und Vorstandes nicht entgegenstehen, für alle Mitglieder der Geschäftsstelle bindend.
2. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung und die Wahl ihrer Delegierten sind in einem Ortsstatut festzulegen, das den vom Vorstand herausgegebe.nen Richtlinien zu entsprechen hat. Das Ortsstatut tritt nach Genehmigung durch den Vorstand in Kraft.
3. Die Delegiertenversammlung wählt im ersten Halbjahr nach Inkrafttreten einer neuen Satzung den Ortsvorstand nach den Bestimmungen des Orts.statuts.
4. Die Wahl des Ortsvorstandes muss in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Dies gilt auch für Nachwahlen von Ortsvorstandsmitgliedern während der Amtsdauer.
5. Die Delegiertenversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Bericht der Revisoren bzw. Revisorinnen entgegen, Nach dem Jahresabschluss nimmt die Delegiertenversammlung den Geschäfts- und Kassenbericht und den Bericht der Revisoren bzw. Revisorinnen entgegen und fasst einen Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen und des Ortsvorstandes. Es sind mindestens vier Delegiertenversammlungen im Jahr durchzuführen.
Die Delegiertenversammlung trifft alle endgültigen Entscheidungen über die örtlichen Gewerkschaftsangelegenheiten im Rahmen der Geschäftsstelle.
6. Zu Delegierten können nur Mitglieder mit mindestens zwölfmonatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit gewählt werden.
Wahlberechtigt sind nur Mitglieder mit mindestens dreimonatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit.
Die Amtsdauer der Delegierten endet vorzeitig, wenn der/die Delegierte während der Amtsdauer den Beruf oder die Tätigkeit wechselt und keine Beschäftigung in einem in § 3 Ziffer 1 der Satzung genannten Betrieb mehr ausübt, es sei denn, er bzw. sie wird Rentner bzw. Rentnerin oder vorübergehend arbeitslos.