Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024

§ 21 Kontrollausschuss

1. Der Kontrollausschuss besteht aus einem bzw. einer Vorsitzenden, seinem Stellvertreter bzw. ihrer Stellvertreterin und fünf Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.

2. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keine weiteren Funktionen in der IG Metall ausüben.

3. Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden auf jedem ordentlichen Gewerkschaftstag gewählt. Sie werden dem Gewerkschaftstag durch die Bezirke vorgeschlagen. Der Vorschlag erfolgt durch die im Bezirk zum Gewerkschaftstag gewählten Delegierten.

Zwischen zwei ordentlichen Gewerkschaftstagen notwendige Nachwahlen zum Kontrollausschuss werden vom Beirat vorgenommen.

Wählbar sind nur Mitglieder mit mindestens 60-monatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zur IG Metall und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.

Der Kontrollausschuss konstituiert sich selbst.

 

4. Der Kontrollausschuss hat dem ordentlichen Gewerkschaftstag über seine Tätigkeit einen Bericht zu erstatten.

5. Der Kontrollausschuss hat folgende Aufgaben:

  • darauf zu achten, dass die Satzung und die Beschlüsse des Gewerkschaftstages und des Beirates durch den Vorstand eingehalten und durchgeführt werden;
  • Beschwerden über die Tätigkeit, Handlungen oder Entscheidungen des Vorstandes entgegenzunehmen und über solche Beschwerden im Rahmen der Ziffer 5 a) zu entscheiden;
  • Beschwerden über Entscheidungen des Vorstandes nach Anhang 3 A Ziffern 6 und 14 sowie nach Anhang 3 B Ziffer 4 entgegenzunehmen und über solche Beschwerden im Rahmen der Ziffer 5 a) zu entscheiden;
  • die Revisionsberichte zu prüfen und selbstständig Revisionen vorzunehmen;
  • er hat dem Beirat einmal jährlich Bericht zu erstatten.

6. Alle Beschwerden sind schriftlich einzureichen.

Beschwerden über zugestellte Entscheidungen des Vorstandes müssen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Kontrollausschuss eingegangen sein.

Jeder Beschwerde ist eine Bescheinigung der zuständigen Geschäftsstelle über die Dauer der Mitgliedschaft und die Höhe der Beitragsleistung des Beschwerde führenden Mitgliedes beizufügen.

Der Kontrollausschuss prüft die Beschwerde und entscheidet darüber im Rahmen des § 21 Ziffer 5 a).

Gegen die Entscheidung des Kontrollausschusses kann innerhalb von vier Wochen nach ihrer Zustellung Einspruch an den Beirat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

Beschwerden an den Kontrollausschuss und Einsprüche an den Beirat sind durch Einschreiben an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kontrollausschusses zu richten.