Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024

§ 27 Unterstützung durch Rechtsschutz

1. Rechtsschutz kann dem Mitglied bei satzungsgemäßer Beitragsleistung gewährt werden bei Streitigkeiten aus gewerkschaftlicher Tätigkeit, aus dem Arbeitsverhältnis, aus der Betriebsverfassung, aus der Mitbestimmung, aus der Sozialversicherung, in Versorgungs- und Sozialhilfesachen, aus dem Einkommenssteuer- und Aufenthaltsrecht, soweit ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Weiter kann dem Mitglied Rechtsschutz bei satzungsgemäßer Beitragsleistung auch für folgende genannten Streitigkeiten gewährt werden:

  • für zivilrechtliche Streitigkeiten gegenüber Dritten wegen Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld), die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Mitglieds stehen. Hiervon ausgenommen sind Wegeunfälle;
  • für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten wegen des Bestehens oder Nichtbestehens von berufs- und ausbildungsbezogenen Prüfungen (Auszubildende bzw. Arbeitnehmer/-innen bzw. Studierende).

 

Ehegatten, Kindern und Eltern verstorbener Mitglieder kann Rechtsschutz gewährt werden für Streitigkeiten aus Absatz 1, wenn auch das Mitglied Rechtsschutz erhalten hätte.

Die gleiche Regelung gilt für den Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin eines Mitgliedes, soweit dieser bzw. diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied gelebt hat.

2. Für die aus organisatorischer und agitatorischer Tätigkeit entstehenden Rechtsschutzfälle und für Gastmitglieder gemäß § 3 Ziffer 3 besteht keine Karenzzeit. In allen anderen Fällen ist für Rechtsschutz eine Beitragsleistung von drei Monaten erforderlich.

3. Anträge auf Gewährung von Rechtsschutz sind unter Vorlage des Mitgliedsausweises bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Ortsvorstand.

Über die Gewährung von Rechtsschutz für die zweite und dritte Instanz entscheidet in der Regel der Vorstand.

Mit Bewilligung des Rechtsschutzes übernimmt die IG Metall die Kosten des Verfahrens. Der bewilligte Rechtsschutz kann zurückgezogen werden, wenn das Mitglied unwahre Angaben gemacht oder wissentlich Tatsachen verschwiegen hat, die Prozessführung behindert oder die Gründe für die Rechtsschutzgewährung weggefallen sind. In solchen Fällen hat das Mitglied die bereits entstandenen Kosten zu ersetzen. Wird ein Gerichtsverfahren ohne Zustimmung des Vorstandes, der Bezirksleitung oder des Ortsvorstandes eingeleitet und fortgeführt, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.

Weitere Einzelheiten der Gewährung von Rechtsschutz werden durch Richtlinien des Vorstandes geregelt.

4. Die in den Geschäftsstellen, Bezirksleitungen und beim Vorstand mit der Rechtsberatung und Prozessvertretung Beauftragten sind im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung zur Prozessvertretung vor den Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten für Sozialgerichtsbarkeit sowie den Verwaltungs- und Finanzgerichten befugt.