Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024

§ 29 Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen

1. Eine einmalige Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen können Mit.glieder erhalten, die Altersruhegeld oder volle Erwerbsminderungsrente beziehen und der Gewerkschaft mindestens 20 Jahre angehören.

2. Diese Unterstützung beträgt 20 Prozent der insgesamt bis zum 31. Dezember 1990 geleisteten Beiträge.

3. Für die Berechnung der Unterstützung werden die geleisteten Beiträge vom Eintrittsdatum bis zum 31. Dezember 1990 zugrunde gelegt.

4. Für die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1949, auch für die anerkannte Mitgliedschaft bis zum 30. April 1933, wird der ab dem 1. Januar 1950 ermittelte Durchschnittsbeitrag zugrunde gelegt. Die Zeit vom 1. Mai 1933 bis zum Wiedereintritt nach 1945 bleibt unberücksichtigt.

5. Der Antrag auf Zahlung der Unterstützung ist bei Erreichung der gesetzlich festgelegten Altersgrenze unter Vorlage des Mitgliedsausweises an die zuständige Geschäftsstelle zu richten.

Wird vor Vollendung der gesetzlich festgelegten Altersgrenze schon Altersruhegeld oder volle Erwerbsminderungsrente bezogen, so ist bei der Antragstellung auf Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen der Rentenbescheid vorzulegen.

Der Anspruch ist spätestens drei Monate nach Erhalt des Rentenbeschei.des bzw. nach Erreichung der 20-jährigen Mitgliedschaftsdauer geltend zu machen.

Über zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche entscheidet nach Einzelfallprüfung der zuständige Ortsvorstand.

6. Nach der Zahlung der Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen muss das Mitglied zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mindestens Beiträge nach § 5 leisten. Wird noch eine Beschäftigung nach Zahlung dieser Unterstützung ausgeübt, sind die Beiträge nach § 5 der Satzung zu leisten.

7.

Mitglieder können nach Wegfall der vollen Erwerbsminderung diese Unterstützung erneut beziehen, wenn sie wieder mindestens 60 Monate Beiträ.ge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 geleistet haben. Für diese vor dem 31. Dezember 1990 geleisteten Beiträge wird bei erneutem Rentenbezug die Unterstützung nochmals berechnet.