Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
| Website: | Lernplattform der IG Metall |
| Kurs: | Moodle-Materialsammlung (für Referent*innen) |
| Buch: | Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024 |
| Gedruckt von: | Gast |
| Datum: | Freitag, 3. April 2026, 03:13 |
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name, Sitz und Organisationsbereich der IG Metall
- § 2 Aufgaben und Ziele der IG Metall
- § 3 Beitritt
- § 4 Mitgliedsausweis
- § 5 Höhe der Beiträge
- § 6 Übertritt von und zu anderen Gewerkschaften
- § 7 An- und Abmeldungen
- § 8 Austritte und Streichungen
- § 9 Ausschluss
- § 10 Untersuchungsverfahren zur Feststellung von gewerkschaftsschädigendem Verhalten
- § 11 Ausschluss ohne Untersuchungsverfahren
- § 12 Verfahren bei persönlichen Streitigkeiten
- § 13 Beteiligung von Frauen
- § 14 Geschäftsstellen und Ortsvorstände
- § 15 Delegiertenversammlung
- § 16 Einteilung und Leitung der Bezirke
- § 17 Bezirkskonferenzen
- § 18 Vorstand
- § 19 Beirat
- § 20 Gewerkschaftstag
- § 21 Kontrollausschuss
- § 22 Streik
- § 23 Unterstützung bei Streik
- § 24 Unterstützung bei Maßregelung und Aussperrung
- § 25 Unterstützungsarten
- § 26 Freizeitunfallversicherung
- § 27 Unterstützung durch Rechtsschutz
- § 28 Unterstützung bei außerordentlichen Notfällen
- § 29 Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen
- § 30 Unterstützung im Todesfall
- § 31 Ausschluss des Rechtsweges
- § 32 Mitgliedschaft zum DGB
- § 33 Auflösung der IG Metall
- § 34 Übergangsregelung
- § 35 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich der IG Metall
Die Gewerkschaft führt den Namen „Industriegewerkschaft Metall“, Kurzform
„IG Metall“. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Ihr Organisationsbereich erstreckt sich auf die Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Er umfasst nach Maßgabe des § 3 und des Organisationskatalogs dieser Satzung (Anhang) folgende Wirtschaftszweige und Betriebe:
- Metallindustrie, Metallgewinnung, Eisen und Stahl erzeugende Industrie, Metallhandwerk und anverwandte Industrien, Handwerks- und Dienstleistungszweige;
- Textil- und Bekleidungswirtschaft und anverwandte Wirtschaftszweige und Betriebe;
- Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung.
§ 2 Aufgaben und Ziele der IG Metall
Die IG Metall hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder zu fördern. Ihre Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmern, Konfessionen und politischen Parteien hat sie jederzeit zu wahren. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft, für Frieden, Abrüstung und Völkerverständigung und den Schutz der natürlichen Umwelt zur Sicherung der Existenz der Menschheit ein. Vor dem Hintergrund der globalisierten Wirtschaft schließt dies eine Internationalisierung der IG Metall ein. Sie fördert aktiv die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gesellschaft, Betrieb und Gewerkschaft, unabhängig von ethnischer und sozialer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
Die IG Metall wahrt und verteidigt die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die demokratischen Grundrechte. Die Verteidigung dieser Rechte und der Unabhängigkeit sowie Existenz der Gewerkschaften erfolgt notfalls durch Aufforderung des Vorstandes an die Mitglieder, zu diesem Zweck die Arbeit niederzulegen (Widerstandsrecht gemäß Artikel 20 Absatz 4 GG).
Aufgaben und Ziele der IG Metall sind insbesondere:
- Zusammenschluss aller im Organisationsbereich der IG Metall Beschäftigten zum gemeinsamen Handeln; sie bezieht alle Mitglieder zur Unterstützung mit ein;
- Erzielung günstiger Lohn-, Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen;
- Demokratisierung der Wirtschaft unter Fernhaltung von neofaschistischen, militaristischen und reaktionären Elementen;
- Erringung und Sicherung des Mitbestimmungsrechtes der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb und Unternehmen und im gesamtwirtschaftlichen Bereich durch Errichtung von Wirtschafts- und Sozialräten; Überführung von Schlüsselindustrien und anderen markt- und wirtschaftsbeherrschenden Unternehmungen in Gemeineigentum;
- Mitbestimmung in der gesamten Berufsbildung einschließlich des Schul- und Hochschulwesens;
- Verbesserung und einheitliche Gestaltung eines demokratischen Arbeits- und Sozialrechtes;
- Sicherung der rechtlichen Voraussetzungen für die gewerkschaftliche Handlungsfreiheit, insbesondere durch Verbot der Aussperrung;
- Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und der Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
- Vertretung und Förderung der gleichberechtigten Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben;
- gewerkschaftliche Bildungsarbeit für Funktionäre und Funktionärinnen und Mitglieder;
- Erteilung von Rechtsauskünften, soweit gesetzlich zulässig, auf Gebieten der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit;
- Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder, soweit es die Finanzlage gestattet;
- Zusammenarbeit mit den im Deutschen Gewerkschaftsbund zusammengeschlossenen Gewerkschaften und internationalen Organisationen, insbesondere der IndustriALL Global Union und der industriAll European Trade Union. Das gilt auch für die unmittelbare Kooperation mit ausländischen Gewerkschaften.
§ 3 Beitritt
1. Mitglieder der IG Metall können die Beschäftigten folgender Betriebe werden:
- Betriebe der Metallindustrie, der Metallgewinnung, der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, des Metallhandwerks und sonstige Metallbetrie.be;
- Betriebe der Textil- und Bekleidungswirtschaft und anverwandter Wirtschaftszweige sowie Betriebe, die mit der Herstellung und/oder Verarbeitung von Haaren, Fasern, Garnen, Stoffen oder der Herstellung und Bearbeitung von Bekleidungswaren und ähnlichen Erzeugnissen aller Art befasst sind;
- Betriebe der Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung der Wirtschaftsgruppen Plattenherstellung, Möbel- und Polstermöbelherstellung, Holzbearbeitung, allgemeine Holzverarbeitung, Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung von Spezialprodukten, Kunststoffverarbeitung, Bautischlerei, Fertighausbau, Innenausbau, Musikinstrumente, Sportgeräte und Spielwaren, Korb-, Flecht- und Korkwaren, Haar- und Borstenverarbeitung, Karosserie- und Fahrzeugbau, Modellbau, Kulturwaren; und die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe anverwandter Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungszweige, insbesondere auch der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Datenverarbeitung. Die Zuständigkeit besteht unabhängig von den verarbeiteten Materialien und unabhängig von der Rechtsform und Branchenzugehörigkeit des Unternehmens, zu dem dieser Betrieb gehört.
Der Organisationskatalog dieser Satzung (Anhang) erläutert den Zuständigkeitsbereich anhand von Beispielen. Er ist Satzungsbestandteil.
Schüler/innen und Studierende an berufsbildenden Schulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Akademien oder vergleichbaren Einrichtungen sind berechtigt, Mitglied der IG Metall zu werden, sofern sie einen Ausbildungsgang oder ein Studienfach belegen, der oder das eine spätere Tätigkeit in den vorgenannten Betrieben ermöglicht oder wenn sie eine Tätigkeit in diesen Betrieben anstreben.
Entsprechendes gilt für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nicht in einem der vorgenannten Betriebe durchgeführt werden.
Selbstständige, die gewerblich oder freiberuflich, ohne selbst Arbeitgeber zu sein, Tätigkeiten in Wirtschaftszweigen bzw. für Betriebe nach Maßgabe der §§ 1 und 3 sowie des Organisationskatalogs dieser Satzung (Anhang) erbringen, können Mitglied der IG Metall werden.
2. Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit nicht Mitglied einer DGB-Gewerkschaft werden konnten, beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind und nachweislich und vorrangig eine Beschäftigung im Organisationsbereich (Ziffer 1) der IG Metall anstreben, können der IG Metall in der Geschäftsstelle beitreten, in der sie wohnen.
3. Mitglieder von Gewerkschaften der industriAll European Trade Union, die in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend einer Beschäftigung nachgehen und kein Arbeitsverhältnis mit einem inländischen Unternehmen haben, können bis zur Dauer eines Jahres eine beitragsfreie Gast-Mitgliedschaft erwerben.
Organisationsnahe Personen können eine Solidaritätsmitgliedschaft ohne beidseitige Rechte und Pflichten eingehen. Es besteht kein Leistungsanspruch.
4. Der Beitritt zur IG Metall ist freiwillig. Der Beitritt in die IG Metall erfolgt durch eine Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung wird an die zuständige Geschäftsstelle weitergeleitet
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, für den der erste Beitrag entrichtet wird.
Mit der Beitrittserklärung erkennt das betreffende Mitglied die Satzung der IG Metall als für sich verbindlich an.
6. Die Aufnahme in die IG Metall kann durch Beschluss des zuständigen Ortsvorstandes verweigert oder innerhalb von drei Monaten rückgängig gemacht werden, wenn dies im Interesse der IG Metall notwendig erscheint.
7. Nicht aufgenommen werden dürfen:
Personen, die durch ihr Verhalten Maßnahmen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterstützt haben, sowie Personen, die Mitglied einer gegnerischen Organisation sind, und Personen, die Vereinigungen angehören oder unterstützen, deren Handlungen und Aktionen gewerkschaftsfeindlich sind.
Gegen die Entscheidung des Ortsvorstandes kann beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig.
8. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der Geschäftsstelle aus, in de.ren Wirkungsbereich es arbeitet.
Scheidet ein Mitglied nicht nur vorübergehend aus dem Arbeitsleben aus, so kann es wählen, ob die Geschäftsstelle an seinem bisherigen Arbeitsort oder die Geschäftsstelle an seinem Wohnort seine Mitgliedschaft weiterführen soll.
9. Aus der IG Metall oder einer anderen Gewerkschaft ausgeschlossene oder in Verbindung mit einem Untersuchungsverfahren ausgetretene Mitglieder können nur auf besonderen Antrag und nur durch den Vorstand wieder aufgenommen werden. Der Antrag ist beim zuständigen Ortsvorstand einzureichen. Die Aufnahme gilt als Neueintritt.
10. Die Aufnahme ausgetretener oder wegen Beitragsrückstandes gestrichener Mitglieder gilt als Neueintritt.
11. Bei mindestens 70-jähriger Mitgliedschaft können Mitglieder auf Antrag des Ortsvorstandes für ihre langjährige Treue und aktive Mitarbeit in der IG Metall zum Ehrenmitglied durch den Vorstand der IG Metall ernannt werden.
12. Das Mitglied hat Einkünfte aus Mitbestimmungsfunktionen entsprechend den vom Vorstand auf der Grundlage eines Gewerkschaftstagsbeschlusses ergangenen Richtlinien abzuführen.
§ 4 Mitgliedsausweis
1. Nach Aufnahme in die IG Metall erhält das Mitglied einen Mitgliedsausweis. Der Mitgliedsausweis ist Eigentum der IG Metall.
2. Bei Inanspruchnahme der IG Metall hat das Mitglied sich auszuweisen. Das Mitglied ist verpflichtet, auf Verlangen seine Mitgliedschaft nachzuweisen.
§ 5 Höhe der Beiträge
1. Die zur Durchführung gewerkschaftlicher Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beiträge aufgebracht, die entsprechend dem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen bzw. der durchschnittlichen Bruttoentgeltersatzleistung zu leisten sind.
2. Jedes Mitglied ist zur satzungsgemäßen Beitragsleistung verpflichtet. Die Beiträge betragen ein Prozent des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens, wenn dieses seinen Ursprung in einem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis hat.
Ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis liegt vor bei Voll- und Teilzeitbeschäftigung, in den Phasen der Altersteilzeit/ des Vorruhestands, bei betrieblicher Ausbildung und berufsbegleitenden Ausbildungs- und Studienformen sowie Soloselbständigen.
Ist das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen der IG Metall-Geschäftsstelle nicht bekannt, so setzt diese einen Beitrag in Höhe des von ihr geschätzten durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Mitglieds fest.
Der so ermittelte Beitrag ist dem Mitglied mitzuteilen. Er gilt so lange, bis das Mitglied der IG Metall-Geschäftsstelle gegenüber sein tatsächliches durchschnittliches Bruttomonatseinkommen nachgewiesen hat.
Bei Vorliegen einer länger anhaltenden Kurzarbeit kann der Beitrag entsprechend dem Einkommensverlust abgesenkt werden. Betriebliche Aufstockungen werden bei der Beitragsermittlung berücksichtigt.
Mitglieder, die eine Entgeltersatzleistung – Rente, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Umschulungsförderungen der Agentur für Arbeit – erhalten, zahlen 0,5 Prozent der monatlichen Bruttoentgeltersatzleistung.
Ist die Höhe der monatlichen Bruttoentgeltersatzleistung nicht bekannt, so setzt die IG Metall-Geschäftsstelle einen Beitrag in Höhe der von ihr geschätzten monatlichen Bruttoentgeltersatzleistung fest.
Der so ermittelte Beitrag ist dem Mitglied mitzuteilen. Er gilt so lange, bis das Mitglied der IG Metall-Geschäftsstelle gegenüber die tatsächliche monatliche Bruttoentgeltersatzleistung nachgewiesen hat.
Mitglieder in Elternzeit mit alleinigem Bezug von Elterngeld, im Krankenstand ohne Krankengeld, im Bezug von Bürgergeld, in (hoch-)schulischer Aus- und Vollzeitweiterbildung, in Privatinsolvenz, in Vollzeitpflege von Angehörigen, in unbezahlter Freistellung und in ähnlichen Lebensumständen leisten einen Leistungssicherungsbeitrag.
Die Höhe des Leistungssicherungsbeitrages ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Leistungssicherungsbeitrag beträgt 3 Euro.
3. Alle laufenden Unterstützungen richten sich nach der Dauer und Höhe der Beitragsleistung.
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen der IG Metall sowie alle Leistungen der IG Metall werden nur bei satzungsgemäßer Beitragsleistung gewährt.
Während des Bezuges dieser Unterstützungen sind Beiträge in der bisherigen Höhe zu entrichten.
Die Beiträge werden von der Unterstützung einbehalten und dem Mitglied gegenüber entsprechend nachgewiesen
4. In außerordentlichen Fällen kann vom Vorstand die Erhebung von Sonderbeiträgen beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
5. Die Beiträge werden in der Regel durch Lastschriften eingezogen. Weitere Kassierungsarten können durch Beschluss des Vorstandes zugelassen wer.den.
Im Rahmen der zulässigen Kassierungsarten entscheidet der Ortsvorstand, welche Kassierungsart angewendet wird.
Die IG Metall-Geschäftsstelle ist zur Einziehung des Beitrages im Rahmen der festgelegten Kassierungsart in seiner jeweils sich aus Ziffer 2 ergebenden Höhe ermächtigt.
Das Mitglied ist verpflichtet, bei Wechsel des Geldinstituts oder Änderung seines Kontos die zuständige Geschäftsstelle umgehend zu unterrichten.
Die geleisteten Beiträge werden dem Mitglied in geeigneter Form quittiert.
6. In besonderen Notfällen kann auf entsprechenden Antrag an den Ortsvorstand der Beitrag bis zur Dauer von 12 Monaten bis zum derzeit gelten Leistungssicherungsbeitrag reduziert werden. Im Falle eines Leistungsbezugs, der eine satzungsgemäße Beitragszahlung voraussetzt, werden die vor der Absenkung gezahlten Durchschnittsbeiträge zugrunde gelegt. Für die Gewährung der Beitragsreduzierung gelten die Regelungen des § 28 (Unterstützung bei außerordentlichen Notfällen).
7. Mitglieder, die freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligen-, Sozialfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienste leisten, werden für diese Zeit von der Beitragsleistung befreit. Voraussetzung dafür ist, dass sie den Ortsvorstand ihrer Geschäftsstelle ordnungsgemäß benachrichtigen.
Die Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes und des Bundesfreiwilligen-, Sozialfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienstes werden bei den Unterstützungsleistungen angerechnet.
8. Mitglieder in Rente gem. § 27 b SGB XII, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können und sich zudem in Einrichtungen mit Betreuer befinden - sowie vergleichbare Fälle - werden für diese Zeit von der Beitragsleistung befreit.
9. Während einer Haftzeit ruhen die Rechte und Pflichten der Mitglieder. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des zuständigen Ortsvorstandes der Vorstand eine Sonderregelung treffen.
§ 6 Übertritt von und zu anderen Gewerkschaften
1. Wenn ein Mitglied den Betrieb wechselt und für diesen Betrieb eine andere DGB-Gewerkschaft zuständig ist, wird es nach Ablauf von sechs Monaten auf die veränderte Zuständigkeit hingewiesen.
2. Der Übertritt von Mitgliedern aus einer anderen Gewerkschaft wird durch den Vorstand vollzogen
Ein Übertritt kann abgelehnt werden, wenn dies im Interesse der IG Metall notwendig erscheint.
3. Übergetretenen Mitgliedern werden Dauer der Mitgliedschaft und geleistete Beiträge anerkannt. Ausgenommen hiervon sind Leistungen gemäß § 29. Bei der Bewertung der geleisteten Beiträge wird die Beitragsregelung der
IG Metall zugrunde gelegt.
Voraussetzung ist, dass keine Unterbrechung der Mitgliedschaft vorliegt und das Mitglied bis zum Tage seines Übertritts allen satzungsgemäßen Verpflichtungen in seiner alten Gewerkschaft nachgekommen ist und die Anmeldung zum Übertritt innerhalb eines Monats nach bescheinigter Abmeldung aus der früheren Gewerkschaft erfolgt.
In den letzten zwölf Monaten in der früheren Gewerkschaft bezogene Unterstützungen werden in Anrechnung gebracht.
§ 7 An- und Abmeldungen
Jeder Wohnungs- und Betriebswechsel sowie ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit und Veränderungen des Familiennamens sind der zuständigen Geschäftsstelle umgehend, möglichst schriftlich, mitzuteilen.
Bei der Abmeldung müssen die Beiträge bis einschließlich des Abmeldemonats entrichtet sein.
§ 8 Austritte und Streichungen
1. Der Austritt muss schriftlich bei der Geschäftsstelle erklärt werden, der das Mitglied angehört. Der Austritt kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals erklärt werden. Unmittelbar mit dem Austritt enden alle nach der Satzung möglichen freiwilligen Leistungen der Gewerkschaft, einschließlich des Rechtsschutzes.
2. Mitglieder, die eine Stundung ihrer Beiträge nicht beantragt haben und mit ihren Beiträgen maximal drei Monate nach Fälligkeit im Rückstand sind, können, nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung an den Ortsvorstand der zuständigen Geschäftsstelle, als Mitglied gestrichen werden. Unmittelbar mit der Streichung enden alle nach der Satzung möglichen freiwilligen Leistungen der Gewerkschaft einschließlich des Rechtsschutzes.
Gegen die Streichung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen.
§ 9 Ausschluss
1. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
- aufgrund eines Untersuchungsverfahrens zur Feststellung von gewerkschaftsschädigendem Verhalten;
- ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens.
Der Ausschluss wird mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.
Beschwerde und Einspruch nach Anhang Nr. 3 A Ziffer 14 haben aufschiebende Wirkung.
2. Mit dem Beschluss des Vorstandes enden alle nach der Satzung möglichen freiwilligen Leistungen der IG Metall einschließlich des Rechtsschutzes.
§ 10 Untersuchungsverfahren zur Feststellung von gewerkschaftsschädigendem Verhalten
1. Mitglieder, die nachweislich die Interessen der IG Metall schädigen, gegen die Satzung verstoßen oder sich beharrlich weigern, den Anweisungen des Vorstandes oder des Ortsvorstandes ihrer Geschäftsstelle Folge zu leisten, können nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens aus der IG Metall ausgeschlossen werden.
2. Das Verfahren ist im Anhang Nr. 3 A als Satzungsbestandteil geregelt.
§ 11 Ausschluss ohne Untersuchungsverfahren
1. Mitglieder, die die IG Metall durch Betrug, Unterschlagung von Gewerkschaftsgeldern, durch Streik- oder Sperrebruch schädigen, können vom Vorstand ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens gemäß § 9 ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss von Mitgliedern ohne Untersuchungsverfahren kann auch erfolgen, wenn sie einer gegnerischen Organisation angehören oder sich an deren gewerkschaftsfeindlichen Aktivitäten beteiligen oder diese unterstützen.
2. Das Verfahren ist im Anhang Nr. 3 B als Satzungsbestandteil geregelt.
§ 12 Verfahren bei persönlichen Streitigkeiten
1. Persönliche Streitigkeiten der Mitglieder untereinander dürfen keinesfalls in von der IG Metall einberufenen Versammlungen oder anderen Veranstaltungen ausgetragen werden.
2. Zuwiderhandlungen können ein Verfahren nach § 10 nach sich ziehen.
§ 13 Beteiligung von Frauen
In den Organen und Gremien der IG Metall müssen Frauen grundsätzlich mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft vertreten sein. Das Verfahren wird in einer Richtlinie geregelt.
§ 14 Geschäftsstellen und Ortsvorstände
1. Für vom Vorstand abgegrenzte und festgelegte Bereiche werden Geschäftsstellen errichtet. In einer Stadt soll nur eine Geschäftsstelle bestehen.
Der Vorstand kann Kooperationen zwischen benachbarten Geschäftsstellen fördern sowie nach vorhergehender Beratung mit den in Betracht kommenden Bezirksleitungen, Ortsvorständen und Delegiertenversammlungen bestehende Geschäftsstellen aufheben und neu gliedern, wenn sich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit ergibt.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes zur Aufhebung und Neugliederung von Geschäftsstellen kann eine der betroffenen Delegiertenversammlungen innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Beirat einlegen. Den beteiligten Geschäftsstellen ist in der Beiratssitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beirat entscheidet endgültig.
2. Die Leitung der Geschäftsstelle ist der Ortsvorstand.
Er besteht aus dem bzw. der 1. Bevollmächtigten, dem bzw. der 2. Bevollmächtigten, dem Kassierer bzw. der Kassiererin und mindestens sechs Beisitzern bzw. Beisitzerinnen, aus deren Reihen der Ortsvorstand drei oder vier Revisoren bzw. Revisorinnen zu bestellen hat.
Die Bevollmächtigten und der Kassierer bzw. die Kassiererin führen die Geschäfte des Ortsvorstandes. Der bzw. die 1. Bevollmächtigte ist in jedem Falle als geschäftsführender Bevollmächtigter bzw. geschäftsführende Bevollmächtigte anzustellen.
In Geschäftsstellen mit zwei angestellten geschäftsführenden Bevollmächtigten muss einer bzw. eine von beiden gleichzeitig Kassierer bzw. Kassiererin sein, wenn die Voraussetzung zur Anstellung eines Kassierers bzw. einer Kassiererin nicht besteht.
In Geschäftsstellen mit einem oder einer angestellten geschäftsführenden Bevollmächtigten muss dieser bzw. diese gleichzeitig Kassierer bzw. Kassiererin sein, wenn die Voraussetzung zur Anstellung eines Kassierers bzw. einer Kassiererin nicht besteht.
Die Amtsdauer des Ortsvorstandes beträgt vier Jahre.
Sie endet vorzeitig für Ortsvorstandsmitglieder, die während der Amtsdau.er den Beruf oder die Tätigkeit wechseln und keine Beschäftigung in einem in § 3 Ziffer 1 der Satzung genannten Betrieb mehr ausüben, es sei denn, sie werden Rentner bzw. Rentnerin oder vorübergehend arbeitslos.
Die Wahl des Ortsvorstandes erfolgt in der Delegiertenversammlung.
Diese Delegiertenversammlungen müssen im ersten Halbjahr nach Inkrafttreten einer neuen Satzung durchgeführt sein.
In den Ortsvorstand können grundsätzlich nur Mitglieder mit mindestens 24-monatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit gewählt werden.
Jugendliche Mitglieder können mit einer mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen gewerkschaftlichen Mitgliedschaft und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit in den Ortsvorstand gewählt werden.
Die Wahl des Ortsvorstandes muss in geheimer Abstimmung erfolgen.
Scheidet ein Mitglied des Ortsvorstandes aus, so ist die Nachwahl von der nächstfolgenden Delegiertenversammlung vorzunehmen.
Die gewählten Ortsvorstandsmitglieder und die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen müssen vom Vorstand bestätigt werden.
3. Erfüllt ein Ortsvorstand seine satzungsmäßige Pflicht nicht, hat der Vorstand das Recht, vorübergehend eine beauftragte Geschäftsführung oder einen Ortsvorstand einzusetzen. In solchen Fällen ist der Vorstand berechtigt, Angestellte der Geschäftsstelle auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu entlassen. Ein Beschluss der Delegiertenversammlung der Geschäftsstelle ist hierzu nicht erforderlich. Die dann notwendig werdende Wahl des Ortsvorstandes oder der Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen wird vom Vorstand nach den Bestimmungen der Satzung durchgeführt.
Kündigungen von Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen durch den Ortsvorstand können nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes er.folgen.
4. Aufgaben des Ortsvorstandes:
- Der Ortsvorstand leitet die Geschäftsstelle im Rahmen der Satzung nach dem vom Vorstand aufgrund der Beschlüsse des Gewerkschaftstages, Beirates und Vorstandes gegebenen Anweisungen, Richtlinien und Vollmachten.
Der Ortsvorstand vertritt die Geschäftsstelle nach innen und außen, sowohl den Mitgliedern als auch Dritten gegenüber.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ortsvorstand Beschäftigte anstellen. Diese können weder Mitglied des Ortsvorstandes noch der Delegiertenversammlung sein. - Der Ortsvorstand hat zur Unterstützung der gewerkschaftlichen Arbeit in den Betrieben, zur Beratung der Mitgliedschaft und im Hinblick auf die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der IG Metall nach den Richtlinien des Vorstandes Vertrauenskörper zu bilden und ein entsprechendes Tätigwerden der Vertrauensleute sicherzustellen.
- Unterstützung und Überwachung bei der Einleitung und Durchführung von Vertrauensleute-, Betriebsrats-, Jugend- und Auszubildendenvertretungs-, Schwerbehindertenvertrauensleute- und Aufsichtsratswahlen.
- Erfassung, Schulung und Beratung von Vertrauensleuten, Betriebsrats- und Aufsichtsratsmitgliedern, Schwerbehindertenvertrauensleuten und Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
- Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen.
- Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen nach den Richtlinien des Vorstandes.
- Bestätigung und Kontrolle der Tätigkeit der örtlichen Funktionäre und Funktionärinnen.
- Einberufung und Durchführung von Delegiertenversammlungen und Versammlungen von Funktionären und Funktionärinnen und Mitgliedern.
- Durchführung von Agitationsmaßnahmen und Werbung neuer Mitglieder. Regelmäßige Verteilung des Mitgliedermagazins an die Mitglieder.
- Unterstützung der Mitglieder durch Rat und Auskunft.
- Durchführung der Tarif-, Lohn- und Gehaltsbewegung nach den Anweisungen des Vorstandes. Überwachung der Tarif-, Lohn-, Gehalts- und Arbeitsbedingungen und Beseitigung der sich aus diesen ergebenden Differenzen.
- Förderung der allgemeinen örtlichen Gewerkschaftsarbeit in Gemeinschaft mit anderen Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes.
- Führung der Kassengeschäfte und Abrechnung mit der Hauptkasse des Vorstandes.
- Der Ortsvorstand ist für die Betreuung und Beteiligung der nicht über betriebliche Strukturen erreichbaren Mitglieder unter Einbeziehung der nicht in Betrieben tätigen Mitglieder verantwortlich.
5. Die Herausgabe von periodisch erscheinenden Druckschriften und Mitteilungen durch den Ortsvorstand ist nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes möglich.
6. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Geschäftsstellen:
- einen Sockelbetrag. Die Höhe und Anpassung des Sockelbetrages wird auf Vorschlag des Vorstandes einmal jährlich durch den Beirat entschieden. Näheres regelt eine Richtlinie. Dabei sind die Mitgliederentwicklung und die Beitragseinnahmen sowie allgemeine Kostensteigerungen und Umlagefinanzierungen zu berücksichtigen;
- 20 Prozent ihrer Beitragseinnahmen aus Beiträgen gemäß § 5 Ziffer 2 Abs. 2;
- einen Anteil ihrer Beitragseinnahmen gemäß Ziffer 7 a);
- Mittel aus dem Strukturfonds des Vorstandes gemäß Ziffer 7 b).
7.
- Für Mitglieder, die eine Entgeltersatzleistung – Rente, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Umschulungsförderung der Arbeitsagentur beziehen und für Mitglieder, die den Leistungssicherungsbeitrag nach § 5 Ziffer 2 dieser Satzung leisten sowie für Mitglieder, für die eine besondere Beitragsregel zwischen Ortsvorstand und Vorstand vereinbart wurde, wird der Beitragsanteil der Geschäftsstellen nach folgender Formel berechnet: 30 Prozent zuzüglich der Prozentpunkte, die die Geschäftsstelle über dem bundesdurchschnittlichen Anteil der in dieser Ziffer genannten beitragszahlenden Mitglieder liegt.
- Geschäftsstellen, die wegen besonderer Schwierigkeiten ihre notwendigen Ausgaben nicht bestreiten können, erhalten eine finanzielle Unterstützung aus dem Strukturfonds. Voraussetzungen und Verfahren für die Unterstützung der Geschäftsstellen, für Projekte und Kooperationsvorhaben regelt eine Richtlinie des Vorstandes.
8. Die nach Bestreitung der notwendigen Verwaltungskosten angesammelten Kassenbestände der Geschäftsstellen dürfen ohne die vorherige Zustimmung des Vorstandes für besondere Ausgaben nicht verwandt werden.
Jede Anlage von Geldern bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Der Ortsvorstand ist für die Einnahmen und Ausgaben der Gewerkschaftsgelder verantwortlich.
Das Ausleihen von Gewerkschaftsgeldern ist unzulässig.
Die Revisoren bzw. Revisorinnen sind verpflichtet, die Kasse nach den Anweisungen des Vorstandes zu prüfen.
9. Für jeden Monat ist eine Abrechnung der Hauptkasse und der Ortskasse über Einnahmen und Ausgaben nach den Anweisungen des Vorstandes vorzunehmen. Die Hauptkassenbelege sind monatlich an den Vorstand einzusenden. Die Ortskassenbelege sind grundsätzlich monatlich, mindestens einmal im Quartal, durch die Ortsvorstandsrevisoren bzw. -revisorinnen zu prüfen.
10. Die Gelder für die Hauptkasse werden vom Vorstand mittels Lastschrift eingezogen.
11. Die Bevollmächtigten, Kassierer bzw. Kassiererinnen und Angestellten der Geschäftsstellen sind verpflichtet, Beauftragten des Vorstandes jede auf die IG Metall oder deren Kassenverhältnisse Bezug nehmende Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind den Prüfenden die erforderlichen Unterlagen und das vorhandene Bargeld des Ortsvorstandes vorzulegen. Das gleiche gilt bei Revisionen, die der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin oder von ihm bzw. ihr Beauftragte in den zu ihrem Bezirk gehörenden Geschäftsstellen vornehmen.
12. Alle bei den Geschäftsstellen vorhandenen Geldmittel, Häuser, Grundstücke, Fahrzeuge, Materialien und sonstigen Gegenstände sind Eigentum der Industriegewerkschaft Metall
§ 15 Delegiertenversammlung
1. Beschlussfassendes Organ der Geschäftsstelle ist die Delegiertenversammlung. Alle Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind, soweit sie der Satzung und den Beschlüssen des Gewerkschaftstages, Beirates und Vorstandes nicht entgegenstehen, für alle Mitglieder der Geschäftsstelle bindend.
2. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung und die Wahl ihrer Delegierten sind in einem Ortsstatut festzulegen, das den vom Vorstand herausgegebe.nen Richtlinien zu entsprechen hat. Das Ortsstatut tritt nach Genehmigung durch den Vorstand in Kraft.
3. Die Delegiertenversammlung wählt im ersten Halbjahr nach Inkrafttreten einer neuen Satzung den Ortsvorstand nach den Bestimmungen des Orts.statuts.
4. Die Wahl des Ortsvorstandes muss in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Dies gilt auch für Nachwahlen von Ortsvorstandsmitgliedern während der Amtsdauer.
5. Die Delegiertenversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Bericht der Revisoren bzw. Revisorinnen entgegen, Nach dem Jahresabschluss nimmt die Delegiertenversammlung den Geschäfts- und Kassenbericht und den Bericht der Revisoren bzw. Revisorinnen entgegen und fasst einen Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen und des Ortsvorstandes. Es sind mindestens vier Delegiertenversammlungen im Jahr durchzuführen.
Die Delegiertenversammlung trifft alle endgültigen Entscheidungen über die örtlichen Gewerkschaftsangelegenheiten im Rahmen der Geschäftsstelle.
6. Zu Delegierten können nur Mitglieder mit mindestens zwölfmonatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit gewählt werden.
Wahlberechtigt sind nur Mitglieder mit mindestens dreimonatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit.
Die Amtsdauer der Delegierten endet vorzeitig, wenn der/die Delegierte während der Amtsdauer den Beruf oder die Tätigkeit wechselt und keine Beschäftigung in einem in § 3 Ziffer 1 der Satzung genannten Betrieb mehr ausübt, es sei denn, er bzw. sie wird Rentner bzw. Rentnerin oder vorübergehend arbeitslos.
§ 16 Einteilung und Leitung der Bezirke
1. Zur Durchführung aller gewerkschaftlichen, organisatorischen und agitatorischen Maßnahmen wird das Wirkungsgebiet der IG Metall in Bezirke eingeteilt.
Die Einteilung, Abgrenzung und Änderung dieser Bezirke erfolgt nach Anhörung der Bezirkskonferenzen durch den Vorstand.
Die Bezirkskommission eines betroffenen Bezirkes kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Beirat einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
2. Für jeden Bezirk wird eine Bezirksleitung gebildet. Sie besteht aus:
- dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin;
- der Bezirkskommission;
- und den Bezirkssekretären und -sekretärinnen.
Der Bezirksleitung obliegt die Beratung der gewerkschaftlichen Angelegenheiten im Bezirk.
Die Sitzungen der Bezirksleitung finden nach Bedarf statt und werden von dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin einberufen.
3. Die Geschäftsführung in den Bezirken liegt bei den vom Vorstand angestellten Bezirksleitern bzw. Bezirksleiterinnen. Zur Unterstützung der Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterinnen werden vom Vorstand Bezirkssekretäre und -sekretärinnen und weitere Beschäftigte angestellt.
Diese können unbeschadet § 19 Ziffer 3 Absatz 2 und § 20 Ziffer 14 der Satzung nicht Mitglied des Beirates und Delegierte des Gewerkschaftstages sein.
Die Stellen der Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen und der Bezirkssekretäre bzw. -sekretärinnen können vom Vorstand zur allgemeinen Bewerbung aus.geschrieben werden.
4. Die Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen sind in den Bezirken die Beauftragten des Vorstandes, nach dessen Weisung sie ihre Tätigkeit ausüben.
Sie haben folgende Aufgaben:
- Leitung des Bezirkes;
- Durchführung von Tarif-, Lohn- und Gehaltsbewegungen; Bildung von Tarifkommissionen für den jeweiligen Geltungsbereich der abzuschließenden Tarifverträge nach den Richtlinien des Vorstandes;
beabsichtigte Tarifkündigungen müssen von dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin dem Vorstand gemeldet werden;
über Kündigungen entscheidet der Vorstand;
Eingreifen bei Arbeitsdifferenzen nach den Bestimmungen der Satzung.
Bei Streiks und Aussperrungen in seinem bzw. ihrem Bezirk hat sich der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin oder ein/e von ihm bzw. ihr Beauftragter bzw. Beauftragte an Ort und Stelle zu informieren und dem Vorstand umgehend Bericht zu erstatten; - Vornahmen von Revisionen in den Geschäftsstellen. Über diese Revisionen ist ein Protokoll zu erstellen, von dem eine Durchschrift dem Vorstand unverzüglich einzusenden ist;
- Untersuchung und Schlichtung von Differenzen in den Geschäftsstellen;
- Ausführung sonstiger, ihnen vom Vorstand im Gewerkschaftsinteresse erteilten Aufträge und ihnen durch die Satzung zufallender Obliegenheiten;
- Bildung von Ausschüssen im Bezirk nach den Richtlinien des Vorstandes.
5. Die Bezirkskommission, bestehend aus fünf Mitgliedern, wird auf der Bezirkskonferenz gewählt.
Auf Antrag der Bezirksleitung kann der Vorstand die Zahl der Bezirkskommissionsmitglieder in besonderen Fällen auf sieben und bei mehr als 600000 Mitgliedern auf neun erhöhen.
Ihre Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Bezirkskonferenz, die in den ersten sieben Monaten nach dem Inkrafttreten der vom jeweiligen ordentlichen Gewerkschaftstag beschlossenen neuen Satzung stattfindet.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Bezirkskonferenz mit Genehmigung des Vorstandes zu einem späteren Zeitpunkt im selben Jahr durchgeführt werden.
Die Bezirkskommission hat folgende Aufgaben:
- Beratung gewerkschaftlicher Angelegenheiten innerhalb des Bezirks mit dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin und den Bezirkssekretären und -sekretärinnen;
- Prüfung der Bezirkskasse mindestens einmal im Quartal;
- Beschwerden über die Tätigkeit des Bezirksleiters bzw. der Bezirksleiterin entgegenzunehmen, zu untersuchen und über das Ergebnis dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die Entscheidung über die Beschwerde trifft der Vorstand;
- Bewerbungen für die Stelle des Bezirksleiters bzw. der Bezirksleiterin und der Bezirkssekretäre bzw. -sekretärinnen mit dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin zu prüfen und dem Vorstand geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Der Vorstand entscheidet über die Anstellung.
§ 17 Bezirkskonferenzen
1. Zur wirksamen Unterstützung der Bezirksleitung, zur Erörterung taktischer Fragen sowie zur Erleichterung der Durchführung der Beschlüsse der Gewerkschaftstage und der Gewerkschaftsaufgaben kann alljährlich eine Bezirkskonferenz abgehalten werden. Im Jahr nach dem Gewerkschaftstag muss eine Bezirkskonferenz abgehalten werden.
2. Die Durchführung außerordentlicher Bezirkskonferenzen kann jederzeit vom Vorstand beschlossen werden. Eine außerordentliche Bezirkskonferenz muss durchgeführt werden, wenn Geschäftsstellen, die zusammen mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Bezirks umfassen, es durch Beschluss ihrer Delegiertenversammlung beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
3. Die Bezirkskonferenzen befassen sich insbesondere mit tariflichen, organisatorischen und gewerkschaftspolitischen Fragen für den Bereich des Bezirkes.
Die Bezirkskonferenzen haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Diskussion des Geschäftsberichtes der Bezirksleitung;
- Erörterung und Diskussion aller gewerkschaftspolitischen und organisatorischen Fragen, vor allem im Bereich des Bezirkes;
- Diskussion über die Zielsetzungen von Tarifbewegungen sowie über ihren Ablauf und die Auswirkungen;
- Verabschiedung von Entschließungen und Anträgen an die Bezirksleitung oder den Vorstand zu allen die IG Metall betreffenden Fragen;
- Bestätigung der Mitglieder der Tarifkommissionen;
- Wahl der vom Bezirk in den Beirat zu entsendenden Beiratsmitglieder;
- Wahl der Bezirkskommission.
4. Abstimmungen und Wahlen auf der Bezirkskonferenz erfolgen nicht nach der Zahl der Delegierten, sondern nach der Zahl der von diesen vertretenen Mitglieder, wenn Delegierte, die 25 Prozent der Mitgliedschaft vertreten, dies beantragen.
5. Die Einberufung der Bezirkskonferenz erfolgt auf Veranlassung des Vorstandes durch den Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin.
Die Tagesordnung wird von der Bezirksleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt.
6. Der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin, die Bezirkskommission, die Bezirkssekretäre und -sekretärinnen, die gewählten Mitglieder des Beirates und die Vorsitzenden der Ausschüsse des Bezirkes nehmen mit beratender Stimme an den Bezirkskonferenzen teil.
7. Jede zum Bezirk gehörende Geschäftsstelle ist auf der Bezirkskonferenz durch Delegierte vertreten. Die Zahl der Delegierten beträgt bei einer Mitgliederzahl bis zu 1000 einen Delegierten, von 1001 bis 2000 zwei Delegierte, von 2001 bis 5000 drei Delegierte, von 5001 bis 10000 vier Delegierte, über 10000 fünf Delegierte.
Die Anzahl der Mandate errechnet sich aus dem Durchschnitt der Mitgliederzahlen der letzten vier Quartale vor der Ausschreibung.
Das Mandat gilt bis zur Neuwahl nach dem nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag.
Die Delegierten und ebenso viele Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zur Bezirkskonferenz sind im ersten Halbjahr nach dem Inkrafttreten der vom ordentlichen Gewerkschaftstag beschlossenen neuen Satzung zu wählen. Ihre Wahl erfolgt in den Delegiertenversammlungen der Geschäftsstellen.
Wählbar sind nur Mitglieder mit mindestens 36-monatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.
In besonderen Fällen können jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit einer mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen gewerkschaftlichen Mitgliedschaft und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit als Delegierte gewählt werden.
§ 18 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem bzw. der 1. Vorsitzenden, dem bzw. der 2. Vorsitzenden, dem Hauptkassierer bzw. der Hauptkassiererin, zwei weiteren geschäftsführenden und 29 ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern.
Einer der beiden Vorsitzenden muss eine Frau sein.
Die Vorstandsmitglieder werden auf jedem ordentlichen Gewerkschaftstag gewählt. Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung.
Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder werden dem Gewerkschaftstag durch die Bezirke vorgeschlagen. Der Vorschlag erfolgt durch die in dem Bezirk zu dem Gewerkschaftstag gewählten Delegierten.
Wählbar sind nur Mitglieder mit mindestens 60-monatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.
Zwischen zwei ordentlichen Gewerkschaftstagen notwendige Nachwahlen zum Vorstand werden durch den Beirat vorgenommen. Der Beirat kann zu diesem Zweck auch die Einberufung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages beschließen.
2. Der Vorstand wählt aus dem Kreis der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder sieben Revisoren bzw. Revisorinnen, die grundsätzlich monatlich, mindestens einmal im Quartal, die Kassengeschäfte prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten haben.
3. Aufgaben des Vorstandes:
- Der Vorstand vertritt die IG Metall nach innen und außen. Er ist verpflichtet, die Interessen der Gewerkschaft gewissenhaft wahrzunehmen.
- Der Vorstand hat die Einhaltung der Satzung zu überwachen und die Beschlüsse des Gewerkschaftstages und Beirates durchzuführen.
- Der Vorstand entscheidet nach Prüfung über Tarifkündigungen, Urabstimmungen und Arbeitseinstellungen.
- Der Vorstand erteilt den Geschäftsstellen die zur Durchführung ihrer Arbeit entsprechenden Anweisungen.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, in den Geschäftsstellen durch Beauftragte Revisionen vorzunehmen, die sich sowohl auf die Prüfung der Kassen- und Finanzgeschäfte als auch auf die gesamte Geschäftsführung erstrecken können.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sekretäre und Sekretärinnen und weitere Beschäftigte anstellen.
Diese können unbeschadet § 19 Ziffer 3 Absatz 2 und § 20 Ziffer 14 der Satzung nicht Mitglied des Beirates und Delegierte des Gewerkschaftstages sein. - Zum Abschluss von rechtsgültigen Geschäften des Vorstandes gehören zwei Unterschriften, die eines bzw. einer Vorsitzenden, des Hauptkassierers bzw. der Hauptkassiererin oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand kann zur Abwicklung von bestimmten Geschäften Vollmachten durch Beschluss erteilen.
- Die Anlegung sowie Kündigung und Abhebung von Geldern der IG Metall darf nur mit Unterschrift eines bzw. einer Vorsitzenden und des Hauptkassierers bzw. der Hauptkassiererin vollzogen werden.
Die Anlegung von Geldern und die Verwendung von Vermögenswerten haben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Sinne der Erfüllung gewerkschaftlicher Aufgaben zu erfolgen.
Das Ausleihen von Gewerkschaftsgeldern an Mitglieder oder Privatpersonen ist unzulässig. - Herausgabe des Mitgliedermagazins und anderer Veröffentlichungen.
- Erlass von Richtlinien.
Erlass der Geschäfts- und Wahlordnung für Gewerkschaftsversammlungen.
4. An den Sitzungen des Vorstandes nehmen in der Regel der bzw. die Vorsitzen.de des Kontrollausschusses und die Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen teil.
§ 19 Beirat
1. Höchstes beschlussfassendes Organ zwischen den Gewerkschaftstagen ist der Beirat.
Zwischen zwei ordentlichen Gewerkschaftstagen notwendige Nachwahlen zum Vorstand und zum Kontrollausschuss werden durch den Beirat vorgenommen. Der Beirat kann zu diesem Zweck auch die Einberufung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages beschließen.
Für vom Beirat beschlossene außerordentliche Gewerkschaftstage legt dieser die zu behandelnde Tagesordnung fest.
Zwischen den Gewerkschaftstagen kann der Beirat mit Zweidrittelmehrheit Änderungen des Organisationskataloges (Anhang Ziffer 2) beschließen.
Der Beirat entscheidet über Einsprüche zu Entscheidungen des Kontrollausschusses sowie über Einsprüche von Delegiertenversammlungen und Bezirkskommissionen zu Entscheidungen des Vorstandes bei Neugliederungen von Geschäftsstellen und Bezirken.
Sofern der Vorstand beabsichtigt, eine Richtlinie über die Bildung und Arbeit von Ausschüssen, Arbeitskreisen und Kommissionen zu erlassen, zu verändern oder aufzuheben, wird der Beirat informiert. Der Beirat kann die Vorschläge an den Vorstand zurückweisen. Der Beirat entscheidet nach erneuter Vorlage durch den Vorstand.
Der Beirat kann auch eigene Initiative für den Erlass, die Veränderung oder Aufhebung von Richtlinien ergreifen und den Vorstand beauftragen, Vorschlä.ge vorzulegen.
2. Die Beiratsmitglieder werden in den ersten ordentlichen Bezirkskonferenzen nach Inkrafttreten der neuen Satzung gewählt. Bis zur Beendigung der Neuwahlen für den Beirat in allen Bezirken bleibt der Beirat in seiner bisherigen Zusammensetzung in Funktion. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so ist die Nachwahl von der nächstfolgenden Bezirkskonferenz vorzunehmen.
Wählbar sind nur Mitglieder mit mindestens 36-monatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.
In den Beirat entsenden die Bezirke für je 30000 Mitglieder ein Beiratsmitglied. Übersteigt die Restziffer die Zahl von 15000, so kann noch ein weiteres Beiratsmitglied entsandt werden. Die Anzahl der Mandate errechnet sich aus dem Durchschnitt der Mitgliederzahlen der letzten vier Quartale vor der Ausschreibung.
3. Mitglieder des Beirates sind außerdem die Mitglieder des Vorstandes.
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Beirates die Mitglieder des Kontrollausschusses und die Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen teil.
Weitere Beschäftigte des Vorstandes können zu den Beratungen des Beirates durch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden. Sie können nicht Mitglied des Beirates sein.
4. Der Beirat wird mindestens dreimal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Der Beirat muss vom Vorstand einberufen werden, wenn zwei Drittel der Mit.glieder des Beirates die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.
Der Beirat wählt für die Dauer der Amtsperiode ein Präsidium. Die Sitzung des Beirates wird vom Präsidium geleitet. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsordnung des Gewerkschaftstages findet Anwendung.
§ 20 Gewerkschaftstag
1. Höchstes Organ der IG Metall ist der Gewerkschaftstag. Ein ordentlicher Gewerkschaftstag muss in jedem vierten Jahr abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Ein außerordentlicher Gewerkschaftstag muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn der Beirat dieses beschließt oder wenn Geschäftsstellen, die zusammen mehr als zwei Drittel der Mitglieder umfassen, es durch Beschluss ihrer Delegiertenversammlungen beantragen. Dabei gelten die Fristen der Ziffern 10 und 11 nicht. Zu einem außerordentlichen Gewerkschaftstag werden die Delegierten des letzten ordentlichen Gewerkschaftstages durch den Vorstand eingeladen.
Einem außerordentlichen Gewerkschaftstag stehen innerhalb der festgelegten Tagesordnung die gleichen Befugnisse zu wie jedem ordentlichen Gewerkschaftstag.
2. Die Wahl der Delegierten erfolgt in Wahlbezirken, die vom Vorstand im Einvernehmen mit den Bezirksleitern bzw. Bezirksleiterinnen festgelegt werden. Auf je 5000 Mitglieder wird ein Delegierter bzw. eine Delegierte gewählt. Übersteigt die Restziffer die Zahl von 2500, so erhält der Wahlbezirk einen weiteren Delegierten bzw. eine weitere Delegierte. In jedem Wahlbezirk sind ebenso viele Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu wählen wie Delegierte gewählt wurden.
3. Die Anzahl der Mandate errechnet sich aus dem Durchschnitt der Mitgliederzahlen der letzten vier Quartale vor der Ausschreibung.
4. Als Delegierte sind nur solche Mitglieder wählbar, die am Tage der Wahl eine mindestens 36-monatige ununterbrochene Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäße Beitragsleistung während dieser Zeit haben.
In besonderen Fällen können jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit einer mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen gewerkschaftlichen Mitgliedschaft und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit als Delegierte gewählt werden
5. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch geheime Abstimmung in den Delegiertenversammlungen der Geschäftsstellen außerhalb der Betriebe. Für die Durchführung der Wahl erlässt der Vorstand eine Wahlordnung.
6. Die bei der Wahl benutzten Stimmzettel und Auszähllisten sind bis nach Beendigung des Gewerkschaftstages durch die zuständige Geschäftsstelle aufzubewahren.
7. Der Vorstand hat zu prüfen, ob die Delegierten nach den Bestimmungen der Wahlordnung gewählt sind. Delegierte, die nicht nach der Wahlordnung gewählt wurden, sind zur Mandatsausübung auf dem Gewerkschaftstag nicht berechtigt.
8. Zur Feststellung, ob die Bedingungen des § 20 Ziffer 4 der Satzung erfüllt sind und ob Beanstandungen gegen die Wahl der Delegierten vorliegen, wird eine Mandatsprüfungskommission gebildet.
Desgleichen wird zur Vorbereitung der Änderungen und Ergänzungen der Satzung eine Satzungsberatungskommission und zur Vorbereitung aller sonstigen an den Gewerkschaftstag gerichteten Anträge eine Antragsberatungskommission gebildet. Jeder Bezirk ist in diesen Kommissionen jeweils durch ein Mitglied vertreten. Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt durch die in einem Bezirk gewählten Delegierten aus ihrer Mitte. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin.
Diese Kommissionen nehmen vor dem Gewerkschaftstag ihre Tätigkeit auf. Ihnen ist jeweils ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied beizuordnen.
9. Jeder bzw. jede Delegierte erhält für jeden Tag des notwendigen Aufenthalts am Orte des Gewerkschaftstages und für den notwendigen Zeitaufwand der Reise eine Aufwandsentschädigung. Außerdem wird der Fahrgeldaufwand vom Wohnort zum Tagungsort und zurück und der entgangene Arbeitsverdienst erstattet.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Gewerkschaftstag festgesetzt.
10. Jeder ordentliche Gewerkschaftstag ist mindestens 26 Wochen vor Stattfinden den Mitgliedern mit Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Bekanntgabe erfolgt durch den Vorstand im Mitgliedermagazin.
11. Anträge, die auf dem Gewerkschaftstag zur Beratung kommen sollen, müssen mindestens 15 Wochen vor Beginn des Gewerkschaftstages dem Vorstand eingereicht werden
Alle Anträge an den Gewerkschaftstag sind vom Vorstand acht Wochen vor Beginn des Gewerkschaftstages den Mitgliedern bekannt zu geben.
Anträge an den Gewerkschaftstag können stellen: die Delegiertenversammlungen der Geschäftsstellen, der Vorstand, der Kontrollausschuss, der Angestellten-, der Frauen-, der Jugend-, der Handwerks- und der Migrationsausschuss beim Vorstand der IG Metall.
12. Der Gewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abstimmenden Delegierten.
13. Der Gewerkschaftstag gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und wählt für die Dauer des Gewerkschaftstages ein Präsidium.
Die Geschäftsordnung kann die Möglichkeit vorsehen, innerhalb einer vom Präsidium festzulegenden Frist, auf dem Gewerkschaftstag Ergänzungs- und Initiativanträge einzubringen.
Solche Anträge bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten.
14. Die Mitglieder des Vorstandes, des Kontrollausschusses, die Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen und die in den Bezirken gewählten Beiratsmitglieder nehmen an dem Gewerkschaftstag mit beratender Stimme teil.
15. Der Gewerkschaftstag hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Vorstandsberichtes und Beschlussfassung über denselben;
- Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses und seine Entlastung;
- Bestätigung des Rechnungsabschlusses der Kasse;
- Stellungnahme zur gewerkschaftspolitischen Lage und den nächsten Aufgaben;
- Behandlung der zu den vorhergehenden Punkten gestellten Anträge;
- Beschlussfassung über die Satzung;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl des Kontrollausschusses.
§ 21 Kontrollausschuss
1. Der Kontrollausschuss besteht aus einem bzw. einer Vorsitzenden, seinem Stellvertreter bzw. ihrer Stellvertreterin und fünf Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.
2. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keine weiteren Funktionen in der IG Metall ausüben.
3. Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden auf jedem ordentlichen Gewerkschaftstag gewählt. Sie werden dem Gewerkschaftstag durch die Bezirke vorgeschlagen. Der Vorschlag erfolgt durch die im Bezirk zum Gewerkschaftstag gewählten Delegierten.
Zwischen zwei ordentlichen Gewerkschaftstagen notwendige Nachwahlen zum Kontrollausschuss werden vom Beirat vorgenommen.
Wählbar sind nur Mitglieder mit mindestens 60-monatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zur IG Metall und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.
Der Kontrollausschuss konstituiert sich selbst.
4. Der Kontrollausschuss hat dem ordentlichen Gewerkschaftstag über seine Tätigkeit einen Bericht zu erstatten.
5. Der Kontrollausschuss hat folgende Aufgaben:
- darauf zu achten, dass die Satzung und die Beschlüsse des Gewerkschaftstages und des Beirates durch den Vorstand eingehalten und durchgeführt werden;
- Beschwerden über die Tätigkeit, Handlungen oder Entscheidungen des Vorstandes entgegenzunehmen und über solche Beschwerden im Rahmen der Ziffer 5 a) zu entscheiden;
- Beschwerden über Entscheidungen des Vorstandes nach Anhang 3 A Ziffern 6 und 14 sowie nach Anhang 3 B Ziffer 4 entgegenzunehmen und über solche Beschwerden im Rahmen der Ziffer 5 a) zu entscheiden;
- die Revisionsberichte zu prüfen und selbstständig Revisionen vorzunehmen;
- er hat dem Beirat einmal jährlich Bericht zu erstatten.
6. Alle Beschwerden sind schriftlich einzureichen.
Beschwerden über zugestellte Entscheidungen des Vorstandes müssen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Kontrollausschuss eingegangen sein.
Jeder Beschwerde ist eine Bescheinigung der zuständigen Geschäftsstelle über die Dauer der Mitgliedschaft und die Höhe der Beitragsleistung des Beschwerde führenden Mitgliedes beizufügen.
Der Kontrollausschuss prüft die Beschwerde und entscheidet darüber im Rahmen des § 21 Ziffer 5 a).
Gegen die Entscheidung des Kontrollausschusses kann innerhalb von vier Wochen nach ihrer Zustellung Einspruch an den Beirat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
Beschwerden an den Kontrollausschuss und Einsprüche an den Beirat sind durch Einschreiben an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kontrollausschusses zu richten.
§ 22 Streik
1. Der Vorstand kann Bezirksleitungen und Ortsvorstand ermächtigen, zu Warnstreiks aufzurufen.
2. Arbeitseinstellungen setzen den Beschluss des Vorstandes voraus.
3. Vor der Beschlussfassung über Arbeitseinstellungen hat der Vorstand sowohl die Geschäftslage der betreffenden Industriegruppe als auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen. Der Vorstand hat ferner zu berücksichtigen, ob zur Durchführung des Streiks die nötigen Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können.
Der Antrag auf Arbeitseinstellung kann abgelehnt werden, wenn schon an einem anderen Orte gestreikt wird, Kündigung der Tarifverträge erfolgt oder das Organisationsverhältnis ein ungünstiges ist. Der Antrag muss abgelehnt werden, wenn nicht mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden Gewerkschaftsmitglieder in der vom Vorstand beschlossenen geheimen Urabstimmung für die Arbeitseinstellung gestimmt haben.
Vor der Abstimmung hat der Vertreter bzw. die Vertreterin des Vorstandes auf die gesetzlichen Bestimmungen über eventuellen Tarif- oder Vertragsbruch und auf die für die Durchführung und Unterstützung des Streiks geltenden Bestimmungen dieser Satzung hinzuweisen.
4. Tritt während eines anerkannten Streiks nach Auffassung des Vorstandes eine wesentliche Änderung der Situation ein, so muss erneut eine geheime Urabstimmung unter den an dieser Streikbewegung beteiligten Mitgliedern durchgeführt werden.
Der Vorstand darf der Fortführung der Bewegung nur dann zustimmen, wenn mindestens 75 Prozent der für die Bewegung in Betracht kommenden Gewerkschaftsmitglieder sich dafür ausgesprochen haben.
5. Die Entscheidungen des Vorstandes sind unter allen Umständen für die betreffenden Mitglieder bindend. Wird gegen den Beschluss des Vorstandes die Arbeit niedergelegt, so verzichten die Mitglieder auf jede Unterstützung.
6. Werden Mitglieder ausgesperrt, ist dies vom zuständigen Ortsvorstand unverzüglich über die Bezirksleitung dem Vorstand zu melden.
7. Sperren über Betriebe können nur vom Vorstand verhängt werden und sind durch diesen bekannt zu machen.
§ 23 Unterstützung bei Streik
1. Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstim.mung der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
2. Die Unterstützungssätze betragen für eine Streikwoche:
- bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 12-fache des Durchschnittsbeitrages;
- bei einer Beitragsleistung über 12 bis 60 Monate das 13-fache des Durchschnittsbeitrages;
- bei einer Beitragsleistung über 60 Monate das 14-fache des Durchschnittsbeitrages;
- Mitglieder in betrieblicher Ausbildung und berufsbegleitenden Ausbildungs- und Studienformen erhalten das 14-fache des Durchschnittsbeitrages;
- für einzelne Tage einer Streikwoche wird die Unterstützung anteilig berechnet.
3. Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 – für drei volle Kalendermonate – vor dem Kalendermonat der Urabstimmung errechnet.
Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 entrichten konnten, wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zur Berechnung der Unterstützung herangezogen.
4. Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik Anspruch auf Unterstützung nur bei der Gewerkschaft erheben, die für die Durchführung der Bewegung zuständig ist.
5. Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Erfüllung der durch den Ortsvorstand angeordneten Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Ortsvorstand festgelegt.
Die Unterstützung beginnt mit dem ersten Werktag des Streiks. Ein auf einen Werktag fallender Feiertag gilt als Werktag.
§ 24 Unterstützung bei Maßregelung und Aussperrung
1. Mitglieder, die infolge ihres Eintretens für die von der IG Metall anerkannten Arbeitsbedingungen oder infolge ihrer Gewerkschaftstätigkeit gemaßregelt werden und dadurch Entgelteinbußen erleiden oder arbeitslos werden, können Gemaßregeltenunterstützung nach folgenden Voraussetzungen erhalten:
- Das Mitglied muss der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehören und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben;
- die Handlungen müssen im Einverständnis mit dem Ortsvorstand erfolgt sein;
- die Maßregelung muss bei Geschäftsstellen mit mehr als 5000 Mitgliedern vom Ortsvorstand, bei anderen Geschäftsstellen von der Bezirksleitung anerkannt sein.
Dem Vorstand ist in allen Fällen der Tatbestand unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Gemaßgeregeltenunterstützung wird bis zu 13 Wochen gewährt. Die Höhe der Unterstützungssätze regelt sich nach den Bestimmungen des
§ 23 – Unterstützung bei Streik. In besonderen Fällen kann durch Beschluss des Vorstandes der Bezug der Unterstützungen verlängert werden, maximal jedoch bis zur Gesamtdauer von 12 Monaten. Anträge sind vom Ortsvorstand über die Bezirksleitung dem Vorstand zuzuleiten.
3. Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 errechnet.
4. Die Gemaßgeregeltenunterstützung kann entzogen werden, wenn das Mitglied ohne triftigen Grund die Annahme einer seiner Fähigkeit entsprechenden, ihm angebotenen oder nachgewiesenen Arbeitsgelegenheit verweigert.
5. Die Unterstützung beginnt mit dem Tage der Meldung der Maßregelung. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt gegen schriftliche Empfangsbestätigung und nach Anweisung des Vorstandes.
6. Wird der oder die Gemaßregelte wieder eingestellt und erhält den Lohn oder das Gehalt für die Dauer seiner bzw. ihrer Maßregelung durch den Arbeitgeber nachgezahlt, so kann der Vorstand die gezahlte Gemaßgeregeltenunterstützung nach Beratung mit dem zuständigen Ortsvorstand ganz oder teilweise zurückfordern.
7. Mitglieder, die im Zusammenhang mit einem nach einer Urabstimmung im Sinne von § 22 Ziffer 3 beschlossenen Streik vom Arbeitgeber in diesem Tarifgebiet ausgesperrt werden, erhalten eine Unterstützung. Für Voraussetzungen, Höhe und Dauer dieser Unterstützung gilt § 23 entsprechend. Weitere Einzelheiten werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.
§ 25 Unterstützungsarten
1. Neben den Leistungen bei Streik, § 23, sowie bei Maßregelung und Aussperrung, § 24, und der Freizeitunfallversicherung, § 26, kann die IG Metall ihren Mitgliedern nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Wartezeiten folgende weitere Leistungen gewähren:
- Unterstützung durch Rechtsschutz, § 27;
- Unterstützung bei außerordentlichen Notfällen, § 28;
- Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen, § 29;
- Unterstützung im Todesfall, § 30.
2. Alle in dieser Satzung festgelegten Unterstützungen sind freiwillige Leistungen, die die IG Metall ihren Mitgliedern nach Erfüllung der Voraussetzungen gewähren kann.
§ 26 Freizeitunfallversicherung
1. Leistungen der Freizeitunfallversicherung können Mitglieder erhalten, die der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehören und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle außerhalb des Berufes und des direkten Weges nach und von der Arbeitsstätte, d.h. auf solche Unfälle, die nicht als Unfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) oder als Dienstunfälle im Sinne der Beamtengesetze gelten. Im Zweifel ist die Entscheidung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der für Dienstunfälle zuständigen Dienststelle maßgebend. Der Versicherungsschutz versteht sich weltweit.
3. Die Benutzung sämtlicher Verkehrsmittel, auch die Benutzung von Flugzeugen als Fluggast bei Reise- und Rundflügen, ist mitversichert.
Für die Freizeitunfallversicherung gelten im Übrigen die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen.
4. Für die Berechnung der Leistungen gilt als Monatsbeitrag der Durchschnittsbeitrag der letzten zwölf Monate vor dem Unfall, wobei ein Mindestmonatsbeitrag von 5,11 Euro zugrunde gelegt wird. Diese Regelung gilt nicht für Zeiträume satzungsgemäß ruhender Mitgliedschaft.
Mitglieder, die mit ihrem Beitrag länger als zwei Monate im Rückstand sind, haben keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.
5. Anträge auf Leistungen aus der Freizeitunfallversicherung sind unverzüglich an die zuständige Geschäftsstelle zu richten.
6. Die Leistungen der Freizeitunfallversicherung sind aus dem Anhang zur Sat.zung zu entnehmen.
§ 27 Unterstützung durch Rechtsschutz
1. Rechtsschutz kann dem Mitglied bei satzungsgemäßer Beitragsleistung gewährt werden bei Streitigkeiten aus gewerkschaftlicher Tätigkeit, aus dem Arbeitsverhältnis, aus der Betriebsverfassung, aus der Mitbestimmung, aus der Sozialversicherung, in Versorgungs- und Sozialhilfesachen, aus dem Einkommenssteuer- und Aufenthaltsrecht, soweit ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Weiter kann dem Mitglied Rechtsschutz bei satzungsgemäßer Beitragsleistung auch für folgende genannten Streitigkeiten gewährt werden:
- für zivilrechtliche Streitigkeiten gegenüber Dritten wegen Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld), die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Mitglieds stehen. Hiervon ausgenommen sind Wegeunfälle;
- für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten wegen des Bestehens oder Nichtbestehens von berufs- und ausbildungsbezogenen Prüfungen (Auszubildende bzw. Arbeitnehmer/-innen bzw. Studierende).
Ehegatten, Kindern und Eltern verstorbener Mitglieder kann Rechtsschutz gewährt werden für Streitigkeiten aus Absatz 1, wenn auch das Mitglied Rechtsschutz erhalten hätte.
Die gleiche Regelung gilt für den Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin eines Mitgliedes, soweit dieser bzw. diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied gelebt hat.
2. Für die aus organisatorischer und agitatorischer Tätigkeit entstehenden Rechtsschutzfälle und für Gastmitglieder gemäß § 3 Ziffer 3 besteht keine Karenzzeit. In allen anderen Fällen ist für Rechtsschutz eine Beitragsleistung von drei Monaten erforderlich.
3. Anträge auf Gewährung von Rechtsschutz sind unter Vorlage des Mitgliedsausweises bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Ortsvorstand.
Über die Gewährung von Rechtsschutz für die zweite und dritte Instanz entscheidet in der Regel der Vorstand.
Mit Bewilligung des Rechtsschutzes übernimmt die IG Metall die Kosten des Verfahrens. Der bewilligte Rechtsschutz kann zurückgezogen werden, wenn das Mitglied unwahre Angaben gemacht oder wissentlich Tatsachen verschwiegen hat, die Prozessführung behindert oder die Gründe für die Rechtsschutzgewährung weggefallen sind. In solchen Fällen hat das Mitglied die bereits entstandenen Kosten zu ersetzen. Wird ein Gerichtsverfahren ohne Zustimmung des Vorstandes, der Bezirksleitung oder des Ortsvorstandes eingeleitet und fortgeführt, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.
Weitere Einzelheiten der Gewährung von Rechtsschutz werden durch Richtlinien des Vorstandes geregelt.
4. Die in den Geschäftsstellen, Bezirksleitungen und beim Vorstand mit der Rechtsberatung und Prozessvertretung Beauftragten sind im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung zur Prozessvertretung vor den Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten für Sozialgerichtsbarkeit sowie den Verwaltungs- und Finanzgerichten befugt.
§ 28 Unterstützung bei außerordentlichen Notfällen
1. Eine Notfallunterstützung können Mitglieder erhalten, die sich in einer außerordentlichen Notlage befinden, wenn sie der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehören und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträ.ge geleistet haben.
2. Gesuche um Unterstützung bei außerordentlicher Notlage sind zusammen mit der Schilderung der Notlage und der Familienverhältnisse schriftlich beim zuständigen Ortsvorstand einzureichen.
Über den Antrag hat der Ortsvorstand in seiner nächsten Sitzung eine Entscheidung zu treffen.
3. Die Erledigung der Anträge muss nach den Anweisungen des Vorstandes erfolgen. Der Höchstbetrag dieser Unterstützungsart wird vom Vorstand bestimmt.
§ 29 Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen
1. Eine einmalige Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen können Mit.glieder erhalten, die Altersruhegeld oder volle Erwerbsminderungsrente beziehen und der Gewerkschaft mindestens 20 Jahre angehören.
2. Diese Unterstützung beträgt 20 Prozent der insgesamt bis zum 31. Dezember 1990 geleisteten Beiträge.
3. Für die Berechnung der Unterstützung werden die geleisteten Beiträge vom Eintrittsdatum bis zum 31. Dezember 1990 zugrunde gelegt.
4. Für die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1949, auch für die anerkannte Mitgliedschaft bis zum 30. April 1933, wird der ab dem 1. Januar 1950 ermittelte Durchschnittsbeitrag zugrunde gelegt. Die Zeit vom 1. Mai 1933 bis zum Wiedereintritt nach 1945 bleibt unberücksichtigt.
5. Der Antrag auf Zahlung der Unterstützung ist bei Erreichung der gesetzlich festgelegten Altersgrenze unter Vorlage des Mitgliedsausweises an die zuständige Geschäftsstelle zu richten.
Wird vor Vollendung der gesetzlich festgelegten Altersgrenze schon Altersruhegeld oder volle Erwerbsminderungsrente bezogen, so ist bei der Antragstellung auf Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen der Rentenbescheid vorzulegen.
Der Anspruch ist spätestens drei Monate nach Erhalt des Rentenbeschei.des bzw. nach Erreichung der 20-jährigen Mitgliedschaftsdauer geltend zu machen.
Über zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche entscheidet nach Einzelfallprüfung der zuständige Ortsvorstand.
6. Nach der Zahlung der Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen muss das Mitglied zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mindestens Beiträge nach § 5 leisten. Wird noch eine Beschäftigung nach Zahlung dieser Unterstützung ausgeübt, sind die Beiträge nach § 5 der Satzung zu leisten.
7.
Mitglieder können nach Wegfall der vollen Erwerbsminderung diese Unterstützung erneut beziehen, wenn sie wieder mindestens 60 Monate Beiträ.ge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 geleistet haben. Für diese vor dem 31. Dezember 1990 geleisteten Beiträge wird bei erneutem Rentenbezug die Unterstützung nochmals berechnet.
§ 30 Unterstützung im Todesfall
1. Unterstützung im Todesfall kann an Mitglieder oder an deren Hinterbliebe.ne dann gezahlt werden, wenn das Mitglied der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehörte und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträ.ge geleistet hat.
An die Hinterbliebenen wird die Unterstützung im Todesfall gezahlt, wenn sie mit dem Verstorbenen bzw. der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder im dauernden Fürsorgeverhältnis zu ihm bzw. ihr gestanden haben oder für die Bestattungskosten nachweisbar aufgekommen sind. Hierüber haben die Hinterbliebenen einen Nachweis zu führen. Eine amtliche Bescheinigung über den Tod sind bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.
2. Die Unterstützung im Todesfall beträgt:
- bei einer Beitragsleistung über 12 bis 36 Monate das 15-fache;
- bei einer Beitragsleistung über 36 bis 60 Monate das 17,5-fache;
- bei einer Beitragsleistung über 60 bis 120 Monate das 20-fache;
- bei einer Beitragsleistung über 120 bis 240 Monate das 25-fache;
- bei einer Beitragsleistung über 240 Monate das 31,5-fache der maßgebenden Monatsbeiträge.
Der errechnete Betrag ist auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Die Unterstützung im Todesfall beträgt mindestens 65 Euro.
3. Beim Todesfall des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin eines Mitgliedes, soweit dieser bzw. diese in häuslicher Gemeinschaft mit ihm gelebt hat, beträgt die Unterstützung im Todesfall die Hälfte der obigen Sätze. Bei der Antragstellung auf Auszahlung der Unterstützung im Todesfall ist die Sterbeurkunde bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.
4. Der Berechnung der Unterstützung im Todesfall wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsbeiträge gemäß § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zugrunde gelegt. Ausgenommen sind beschäftigte Mitglieder in Altersteilzeit. Für sie gilt der Berechnungszeitraum vor Eintritt in die Altersteilzeit.
5. Mitglieder, die eine anerkannte Mitgliedschaft bis zum 30. April 1933 nachgewiesen haben und Bezieher bzw. Bezieherinnen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind, erhalten die Unterstützung im Todesfall mindestens nach dem Beitrag von 5,50 Euro. Entsprechendes gilt für solche Mitglieder, die eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Invalidität nicht erhalten.
6. Die Auszahlung der Unterstützung im Todesfall erfolgt nach den Anweisungen des Vorstandes.
Der Anspruch auf Unterstützung im Todesfall erlischt grundsätzlich zwölf Monate nach dem Todestag.
§ 31 Ausschluss des Rechtsweges
1. Auf dem ordentlichen Rechtsweg können Mitglieder, ehemalige Mitglieder, deren Hinterbliebene, andere natürliche oder juristische Personen oder Personengesamtheiten keine Ansprüche auf Unterstützungsleistungen geltend machen.
Über strittige Ansprüche entscheiden die zuständigen Organe der IG Metall.
2. Alle in dieser Satzung festgelegten Unterstützungen sind freiwillige Leistungen. Deshalb steht Mitgliedern, ehemaligen Mitgliedern oder deren Angehörigen ein gesetzlicher Anspruch oder ein Klagerecht auf Gewährung einer Unterstützung nicht zu.
3. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge kann nicht geltend gemacht werden.
§ 32 Mitgliedschaft zum DGB
Die Industriegewerkschaft Metall ist Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Sie hat dessen Satzungen einzuhalten und seine Beschlüsse durchzuführen. Die Industriegewerkschaft Metall erkennt die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an. Die Vorschriften der Satzung des DGB und Beschlüsse von Organen des DGB binden die IG Metall insoweit sie der IG Metall-Satzung oder der Beschlüsse ihrer Organe (Gewerkschaftstag, Beirat, Vorstand) nicht entgegenstehen.
Der Austritt aus dem DGB kann nur erfolgen, wenn er mit Zweidrittel-Mehrheit auf einem Gewerkschaftstag beschlossen wird. Zu Beratungen des Gewerkschaftstages über den Austritt sind Vertreter bzw. Vertreterinnen des Bundesvorstandes hinzuzuziehen.
Unter DGB ist die jetzige und die künftige Vereinigung der deutschen Gewerkschaften zu verstehen.
§ 33 Auflösung der IG Metall
Eine freiwillige Auflösung der IG Metall kann nur durch einen Beschluss des Gewerkschaftstages unter Zustimmung von mindestens vier Fünftel sämtlicher gewählter Delegierten erfolgen. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet der letzte Gewerkschaftstag.
§ 34 Übergangsregelung
1. Für die Rechte der ehemaligen Mitglieder der Gewerkschaft Textil-Bekleidung und der Gewerkschaft Holz und Kunststoff gilt § 6 Ziffer 3 entsprechend.
2. Ehemalige Mitglieder der Gewerkschaft Holz und Kunststoff, die vor dem
11. Dezember 1995 beigetreten sind, können bei Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und Rentenbezug Treuegeld nach den bis zum 31. Dezember 1999 erworbenen Anwartschaften aus der Treuegeldregelung der Gewerkschaft Holz und Kunststoff erhalten.
Das Treuegeld wird bei Eintritt in den Ruhestand beantragt und beträgt bei einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von:
- bis zu 10 Jahren am 31. Dezember 1999
- 5 v.H. der letzten bis dahin geleisteten Vollbeiträge;
- bis zu 20 Jahren am 31. Dezember 1999
- 10 v.H. der letzten bis dahin geleisteten 120 Vollbeiträge;
- bis zu 30 Jahren am 31. Dezember 1999
- 20 v.H. der letzten bis dahin geleisteten 120 Vollbeiträge;
- bis zu 40 Jahren am 31. Dezember 1999
- 30 v.H. der letzten bis dahin geleisteten 120 Vollbeiträge;
- bis zu 50 Jahren am 31. Dezember 1999
- 40 v.H. der letzten bis dahin geleisteten 120 Vollbeiträge;
- über 50 Jahren am 31. Dezember 1999
- 50 v.H. der letzten bis dahin geleisteten 120 Vollbeiträge.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 29 Ziffern 5 und 6 sinngemäß.
§ 35 Inkrafttreten der Satzung
Die vom 25. Ordentlichen Gewerkschaftstag beschlossene Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.