BetrVG als Moodle-Buch zum Ausprobieren
Abschlussbedingungen
§ 59 Geschäftsführung
§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.