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Arbeitsrechtslexikon

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Befristung

Was ist eine Befristung?
Wenn ein Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung muss schriftlich festgehalten werden. Arbeitsverträge können mit und ohne sachliche Gründe befristet werden. Ohne sachliche Gründe können sie jedoch nur für zwei Jahre abgeschlossen werden.

Hintergrund
Zukunftspläne schmieden wird für viele Menschen immer schwieriger. Der Planungshorizont reicht oft nur noch bis zum Ende des Arbeitsvertrags, und das ist für fast jeden 10. Arbeitnehmer inzwischen absehbar. Fast neun Prozent der Erwerbstätigen zwischen 15 und 65 Jahren hatten 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag. Das meldete das Statistische Bundesamt. Damit erreichte diese Zahl nach 1991 einen neuen Höchststand. Damals hatten nur sechs Prozent einen Job auf Zeit.

Möglich machten den Boom der befristeten Verträge mehrere Gesetzesänderungen seit Mitte der 90er-Jahre. Sie erleichtern es Arbeitgebern, Beschäftigteüber längere Zeit befristet einzustellen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es zwei Möglichkeiten, Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit einzustellen. Es kann erstens sachliche Gründe dafür geben. So kann ein Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht unbefristet einstellen, wenn er eine Schwangerschaftsvertretung braucht. Auch bei Projekten, für die bestimmte Qualifikationen nur für einen bestimmten Zeitraum benötigt werden, ist eine Befristung nachvollziehbar.

Der Gesetzgeber hat zudem die Möglichkeit der „sachgrundlosen Befristung“ geschaffen und sie seit Mitte der 90er-Jahre erweitert. Inzwischen können Arbeitgeber, Beschäftigte ohne Angabe von Gründen bis zu zwei Jahre befristet einstellen. Dabei dürfen sie den Vertrag innerhalb der zwei Jahre dreimal verlängern. Das Arbeitsverhältnis darf aber nicht unterbrochen werden, auch nicht für einen Tag.

Die IG Metall hat Lockerungen bei Befristungen immer kritisiert. Damit erreiche der Gesetzgeber nur ein Ziel: Der Kündigungsschutz wird ausgeschaltet. Eine Befristung, für die es keinen Sachgrund gibt, ist aus Sicht der IG Metall überflüssig und nichts anderes als eine verlängerte Probezeit.

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