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Arbeitsrechtslexikon

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Betriebsratswahl

Ein Betriebsrat ist in allen Betrieben ab fünf wahlberechtigten Beschäftigten wählbar. Betriebsratswahlen finden regelmäßig alle vier Jahre statt. Betriebe, die noch keinen Betriebsrat haben, können jederzeit erstmals wählen.
Organisation
Wahlberechtigt sind alle zum Betrieb gehörenden Arbeitnehmer ohne Leitungsfunktion – auch Beschäftigte im Außendienst sowie Leihbeschäftigte, die seit mindestens drei Monaten im Betrieb sind. Kandidieren dürfen nur Beschäftigte, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Wenn bereits ein Betriebsrat (oder ein Konzern- oder Gesamtbetriebsrat) besteht, setzt dieser vier, ab 51 Beschäftigten zehn Wochen vor Ende der Amtszeit einen Wahlvorstand aus drei wählbaren Beschäftigten ein, der die Wahl organisiert: Termine, Ausschreiben, Wähler- und Kandidatenlisten – und mehr. Ansonsten können auch drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine Gewerkschaft mit Mitgliedern im Betrieb zur Wahlversammlung einladen. Dort wählen die Beschäftigten dann den Wahlvorstand.

Wahl ist Grundrecht
Die Betriebsratswahl ist gesetzlich geschützt. Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht behindern oder beeinflussen. Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidaten sind vor Kündigung geschützt, ebenso wie die späteren Betriebsrats- Mitglieder. Geschützt sind auch die drei einladenden Beschäftigten – aber nur eingeschränkt: ab Aushang der Einladung bis zum Ergebnis. Deshalb: Vorsicht. Und unbedingt mit Gewerkschaft. Auch die Beschäftigten der IG Metall wählen jetzt ihren Betriebsrat. Denn: Mit Betriebsrat geht es besser. Nur wer wählen geht, sorgt für gelebte Demokratie. Kreuzchen machen!

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