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Arbeitsrechtslexikon

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Dual Studierende

„Dual Studierende“ machen einen Teil ihrer Ausbildung an der Hochschule, den anderen im Betrieb. Ihre Zahl wächst rasch: 64 000 waren im Jahr 2013 in den Betrieben – 50 Prozent mehr als 2010. Mehr als 50 Prozent der dualen Studienangebote sind sog. „praxisintegrierende“ Studiengänge (mit langen Praxisanteilen im Betrieb). Studis und Betrieb schließen einen Vertrag, der neben der Vergütung auch Angaben zu Arbeits- und Urlaubszeiten enthalten sollte. Zirka 44 Prozent verbinden duale Ausbildung mit Studium und Bachelorabschluss in sog. ausbildungsintegrierenden dualen Studiengängen. Für die duale Ausbildung wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen.

Die größten Anbieter sind Fachhochschulen, Berufsakademien oder die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Die Studienangebote finden sich in den Wirtschaftswissenschaften, in den Ingenieurwissenschaften und in der Informatik.


Die Studis sind keine Azubis gemäß Berufsbildungsgesetz, aber Beschäftigte gemäß Betriebsverfassungsgesetz. Daraus leiten sich Arbeitnehmerrechte ab. Betriebsvereinbarungen gelten für sie – Tarifverträge nur, wenn sie darin speziell erwähnt sind. Vergütungen sind daher oft noch „Ermessenssache“. Anders ist es bei denen, die einen ausbildungsintegrierenden dualen Studiengang absolvieren. Sie erwerben einen IHK-Berufsabschluss im Betrieb. In dieser Zeit sind sie rechtlich als „normale“ Azubis nach dem Berufsbildungsgesetz zu behandeln, erst danach als dual Studierende. In der Sozialversicherung sind dual Studierende seit 1. Januar 2012 Auszubildenden gleichgestellt und als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.


Die Ziele der IG Metall: Dual Studierende sollen wie klassische Azubis behandelt werden, mit gleichen Rechten und Tarifleistungen. Dazu gehört die Vergütung, die Regelung von Arbeits- und Urlaubszeiten. Außerdem setzt sich die IG Metall für die Qualität dualer Studiengänge ein.

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