Zum Hauptinhalt

Willkommen bei Moodle

Lernplattform der IG Metall

Weiterbildung, Qualifizierung und digitale Lernangebote an einem Ort.

Anmelden

Du hast Fragen oder brauchst Hilfe beim Login?

Melde dich bei unserem Support: moodle@igmetall.de

Wenn du weiter auf dieser Webseite arbeiten möchtest, bestätige bitte unsere Nutzungsrichtlinie:
  • Datenschutzerklärung
Fortsetzen
x
Lernplattform der IG Metall
  • Startseite
  • Kalender
  • Mehr
Systemweite Suche Schließen
Sucheingabe umschalten
Deutsch
Deutsch English Español Français Italiano Magyar Suomi Svenska Български
Du bist als Gast angemeldet
Anmelden
Lernplattform der IG Metall
Startseite Kalender
  1. Moodle-Materialsammlung (für Referent*innen)
  2. Glossare
  3. Arbeitsrechtslexikon

Arbeitsrechtslexikon

Zurück

Leerverkäufe

Was würde ein Kunde tun, dem ein Obsthändler auf dem Wochenmarkt Erdbeeren anbietet, die er nicht hat? Wenn ihm der Händler vorschlägt: „Du bekommst das Schälchen für 2,90 Euro – soviel kosten sie bei der Konkurrenz – und ich liefere nächste Woche.“ Denn der Händler glaubt: AmWochenende scheint die Sonne. Es werden viele Erdbeeren gepflückt, die dann nur 1,90 pro Schälchen kosten. Wahrscheinlich würde der Kunde zur Konkurrenz gehen, Erdbeeren kaufen und essen.
Eine Wette
Auf dem Wochenmarkt funktioniert die Methode wohl nicht, auf dem Finanzmarkt schon. Denn Leerverkäufe sind nur eine etwas andere Erdbeerkörbchenwette. Dabei verhält sich der Wertpapierhändler umgekehrt zum „normalen“ Aktienkäufer. Normalerweise will der Aktienkäufer Papiere möglichst billig einkaufen und sie teuer verkaufen. Der Leerverkäufer bietet ein Wertpapier dagegen an, wenn es teuer ist. Er schließt einen Vertrag ab. Geliefert wird die Ware später, möglichst wenn der Kurs im Keller ist. Bei ungedeckten Leerverkäufen besitzt der Verkäufer die Papiere nicht. Bei gedeckten Leerverkäufen leiht er sie aus, gibt sie später zurück und deckt sich mit billigeren Papieren ein. Während bei „normalen“ Aktiengeschäften der Verlust auf den Kaufpreis beschränkt ist – die Aktie kann maximal wertlos werden –, ist das Risiko bei Leerverkäufen unbegrenzt. Niemand weiß, wie teuer ein Papier plötzlich wird.

Im Mai hat die Finanzaufsicht Bafin ungedeckte Leerverkäufe in Deutschland verboten. Zwar ist es zunächst das Risiko des Obsthändlers, wenn es am Wochenende aus Eimern schüttet und sich der Erdbeerkörbchenpreis verdoppelt. Anders sieht es aber aus, wenn der Obsthändler eine Bank ist, die Pleite dieser Bank eine ganze Wirtschaft gefährdet und der Staat sie retten muss. Dann zahlen alle für riskante Leerverkäufe.

» Arbeitsrechtslexikon

◄ Video-Anleitung zum Import von bestehenden Begriffen in ein Glossar
Importdatei für das Arbeitslexikon ►
Du bist als Gast angemeldet (Anmelden)
Unsere Datenlöschfristen
Datenschutzinfos
Lade die mobile App
Powered by Moodle
Impressum Hilfe Datenschutzerklärung