Browse the glossary using this index

Special | A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | ALL

Ü

Überschuldung

Überschuldung ist für Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“) ein Insolvenztatbestand. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO). Kriterium für die Fortbestehensprognose ist allein die voraussichtliche Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit während des Prognosezeitraums (Liquidi-tätsvorschau). Ist die Fortbestehensprognose positiv, liegt keine Überschuldung nach § 19 InsO vor. Falls die Fortbestehensprognose negativ sein sollte, ist ein Über-schuldungsstatus zu erstellen. Sofern das ermittelte Reinvermögen positiv ist, liegt keine Überschuldung vor. Im Falle eines negativen Reinvermögens, besteht eine Überschuldung nach § 19 InsO. Dann sind weitere Maßnahmen notwendig, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu vermeiden (z. B. Kapitalerhöhung). Andern-falls ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens zu stellen (siehe auch „Überschuldungsstatus“).


Überschuldungsstatus

Im Falle einer negativen Fortbestehensprognose, ist ein Überschuldungsstatus zu erstellen (siehe auch „Überschuldung“). Während im Jahresabschluss Vermögen und Schulden zu Buchwerten nach handelsrechtlichen Vorschriften angesetzt werden, erfolgt die Bewertung von Vermögen und Schulden im Überschuldungsstatus auf-grund der negativen Fortbestehensprognose zu Liquidationswerten. Es sind z. B. für das Sachanlagevermögen Veräußerungspreise zu ermitteln.