1. Für vom Vorstand abgegrenzte und festgelegte Bereiche werden Geschäftsstellen errichtet. In einer Stadt soll nur eine Geschäftsstelle bestehen.
Der Vorstand kann Kooperationen zwischen benachbarten Geschäftsstellen fördern sowie nach vorhergehender Beratung mit den in Betracht kommenden Bezirksleitungen, Ortsvorständen und Delegiertenversammlungen bestehende Geschäftsstellen aufheben und neu gliedern, wenn sich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit ergibt.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes zur Aufhebung und Neugliederung von Geschäftsstellen kann eine der betroffenen Delegiertenversammlungen innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Beirat einlegen. Den beteiligten Geschäftsstellen ist in der Beiratssitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beirat entscheidet endgültig.
2. Die Leitung der Geschäftsstelle ist der Ortsvorstand.
Er besteht aus dem bzw. der 1. Bevollmächtigten, dem bzw. der 2. Bevollmächtigten, dem Kassierer bzw. der Kassiererin und mindestens sechs Beisitzern bzw. Beisitzerinnen, aus deren Reihen der Ortsvorstand drei oder vier Revisoren bzw. Revisorinnen zu bestellen hat.
Die Bevollmächtigten und der Kassierer bzw. die Kassiererin führen die Geschäfte des Ortsvorstandes. Der bzw. die 1. Bevollmächtigte ist in jedem Falle als geschäftsführender Bevollmächtigter bzw. geschäftsführende Bevollmächtigte anzustellen.
In Geschäftsstellen mit zwei angestellten geschäftsführenden Bevollmächtigten muss einer bzw. eine von beiden gleichzeitig Kassierer bzw. Kassiererin sein, wenn die Voraussetzung zur Anstellung eines Kassierers bzw. einer Kassiererin nicht besteht.
In Geschäftsstellen mit einem oder einer angestellten geschäftsführenden Bevollmächtigten muss dieser bzw. diese gleichzeitig Kassierer bzw. Kassiererin sein, wenn die Voraussetzung zur Anstellung eines Kassierers bzw. einer Kassiererin nicht besteht.
Die Amtsdauer des Ortsvorstandes beträgt vier Jahre.
Sie endet vorzeitig für Ortsvorstandsmitglieder, die während der Amtsdau.er den Beruf oder die Tätigkeit wechseln und keine Beschäftigung in einem in § 3 Ziffer 1 der Satzung genannten Betrieb mehr ausüben, es sei denn, sie werden Rentner bzw. Rentnerin oder vorübergehend arbeitslos.
Die Wahl des Ortsvorstandes erfolgt in der Delegiertenversammlung.
Diese Delegiertenversammlungen müssen im ersten Halbjahr nach Inkrafttreten einer neuen Satzung durchgeführt sein.
In den Ortsvorstand können grundsätzlich nur Mitglieder mit mindestens 24-monatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit gewählt werden.
Jugendliche Mitglieder können mit einer mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen gewerkschaftlichen Mitgliedschaft und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit in den Ortsvorstand gewählt werden.
Die Wahl des Ortsvorstandes muss in geheimer Abstimmung erfolgen.
Scheidet ein Mitglied des Ortsvorstandes aus, so ist die Nachwahl von der nächstfolgenden Delegiertenversammlung vorzunehmen.
Die gewählten Ortsvorstandsmitglieder und die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen müssen vom Vorstand bestätigt werden.
3. Erfüllt ein Ortsvorstand seine satzungsmäßige Pflicht nicht, hat der Vorstand das Recht, vorübergehend eine beauftragte Geschäftsführung oder einen Ortsvorstand einzusetzen. In solchen Fällen ist der Vorstand berechtigt, Angestellte der Geschäftsstelle auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu entlassen. Ein Beschluss der Delegiertenversammlung der Geschäftsstelle ist hierzu nicht erforderlich. Die dann notwendig werdende Wahl des Ortsvorstandes oder der Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen wird vom Vorstand nach den Bestimmungen der Satzung durchgeführt.
Kündigungen von Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen durch den Ortsvorstand können nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes er.folgen.
4. Aufgaben des Ortsvorstandes:
5. Die Herausgabe von periodisch erscheinenden Druckschriften und Mitteilungen durch den Ortsvorstand ist nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes möglich.
6. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Geschäftsstellen:
7.
8. Die nach Bestreitung der notwendigen Verwaltungskosten angesammelten Kassenbestände der Geschäftsstellen dürfen ohne die vorherige Zustimmung des Vorstandes für besondere Ausgaben nicht verwandt werden.
Jede Anlage von Geldern bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Der Ortsvorstand ist für die Einnahmen und Ausgaben der Gewerkschaftsgelder verantwortlich.
Das Ausleihen von Gewerkschaftsgeldern ist unzulässig.
Die Revisoren bzw. Revisorinnen sind verpflichtet, die Kasse nach den Anweisungen des Vorstandes zu prüfen.
9. Für jeden Monat ist eine Abrechnung der Hauptkasse und der Ortskasse über Einnahmen und Ausgaben nach den Anweisungen des Vorstandes vorzunehmen. Die Hauptkassenbelege sind monatlich an den Vorstand einzusenden. Die Ortskassenbelege sind grundsätzlich monatlich, mindestens einmal im Quartal, durch die Ortsvorstandsrevisoren bzw. -revisorinnen zu prüfen.
10. Die Gelder für die Hauptkasse werden vom Vorstand mittels Lastschrift eingezogen.
11. Die Bevollmächtigten, Kassierer bzw. Kassiererinnen und Angestellten der Geschäftsstellen sind verpflichtet, Beauftragten des Vorstandes jede auf die IG Metall oder deren Kassenverhältnisse Bezug nehmende Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind den Prüfenden die erforderlichen Unterlagen und das vorhandene Bargeld des Ortsvorstandes vorzulegen. Das gleiche gilt bei Revisionen, die der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin oder von ihm bzw. ihr Beauftragte in den zu ihrem Bezirk gehörenden Geschäftsstellen vornehmen.
12. Alle bei den Geschäftsstellen vorhandenen Geldmittel, Häuser, Grundstücke, Fahrzeuge, Materialien und sonstigen Gegenstände sind Eigentum der Industriegewerkschaft Metall