1. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes

Der Ausschluss wird mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.

Beschwerde und Einspruch nach Anhang Nr. 3 A Ziffer 14 haben aufschiebende Wirkung.

2. Mit dem Beschluss des Vorstandes enden alle nach der Satzung möglichen freiwilligen Leistungen der IG Metall einschließlich des Rechtsschutzes.