1. Unterstützung im Todesfall kann an Mitglieder oder an deren Hinterbliebe.ne dann gezahlt werden, wenn das Mitglied der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehörte und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträ.ge geleistet hat.

An die Hinterbliebenen wird die Unterstützung im Todesfall gezahlt, wenn sie mit dem Verstorbenen bzw. der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder im dauernden Fürsorgeverhältnis zu ihm bzw. ihr gestanden haben oder für die Bestattungskosten nachweisbar aufgekommen sind. Hierüber haben die Hinterbliebenen einen Nachweis zu führen. Eine amtliche Bescheinigung über den Tod sind bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.

2. Die Unterstützung im Todesfall beträgt:

Der errechnete Betrag ist auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Die Unterstützung im Todesfall beträgt mindestens 65 Euro.

3. Beim Todesfall des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin eines Mitgliedes, soweit dieser bzw. diese in häuslicher Gemeinschaft mit ihm gelebt hat, beträgt die Unterstützung im Todesfall die Hälfte der obigen Sätze. Bei der Antragstellung auf Auszahlung der Unterstützung im Todesfall ist die Sterbeurkunde bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.

4. Der Berechnung der Unterstützung im Todesfall wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsbeiträge gemäß § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zugrunde gelegt. Ausgenommen sind beschäftigte Mitglieder in Altersteilzeit. Für sie gilt der Berechnungszeitraum vor Eintritt in die Altersteilzeit.

5. Mitglieder, die eine anerkannte Mitgliedschaft bis zum 30. April 1933 nachgewiesen haben und Bezieher bzw. Bezieherinnen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind, erhalten die Unterstützung im Todesfall mindestens nach dem Beitrag von 5,50 Euro. Entsprechendes gilt für solche Mitglieder, die eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Invalidität nicht erhalten.

6. Die Auszahlung der Unterstützung im Todesfall erfolgt nach den Anweisungen des Vorstandes.

Der Anspruch auf Unterstützung im Todesfall erlischt grundsätzlich zwölf Monate nach dem Todestag.