1. Der Vorstand besteht aus dem bzw. der 1. Vorsitzenden, dem bzw. der 2. Vorsitzenden, dem Hauptkassierer bzw. der Hauptkassiererin, zwei weiteren geschäftsführenden und 29 ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern.

Einer der beiden Vorsitzenden muss eine Frau sein.

Die Vorstandsmitglieder werden auf jedem ordentlichen Gewerkschaftstag gewählt. Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung.

Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder werden dem Gewerkschaftstag durch die Bezirke vorgeschlagen. Der Vorschlag erfolgt durch die in dem Bezirk zu dem Gewerkschaftstag gewählten Delegierten.

Wählbar sind nur Mitglieder mit mindestens 60-monatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.

Zwischen zwei ordentlichen Gewerkschaftstagen notwendige Nachwahlen zum Vorstand werden durch den Beirat vorgenommen. Der Beirat kann zu diesem Zweck auch die Einberufung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages beschließen.

2. Der Vorstand wählt aus dem Kreis der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder sieben Revisoren bzw. Revisorinnen, die grundsätzlich monatlich, mindestens einmal im Quartal, die Kassengeschäfte prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten haben.

3. Aufgaben des Vorstandes:

4. An den Sitzungen des Vorstandes nehmen in der Regel der bzw. die Vorsitzen.de des Kontrollausschusses und die Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen teil.