1. Neben den Leistungen bei Streik, § 23, sowie bei Maßregelung und Aussperrung, § 24, und der Freizeitunfallversicherung, § 26, kann die IG Metall ihren Mitgliedern nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Wartezeiten folgende weitere Leistungen gewähren:
2. Alle in dieser Satzung festgelegten Unterstützungen sind freiwillige Leistungen, die die IG Metall ihren Mitgliedern nach Erfüllung der Voraussetzungen gewähren kann.