1. Für die Rechte der ehemaligen Mitglieder der Gewerkschaft Textil-Bekleidung und der Gewerkschaft Holz und Kunststoff gilt § 6 Ziffer 3 entsprechend.
2. Ehemalige Mitglieder der Gewerkschaft Holz und Kunststoff, die vor dem
11. Dezember 1995 beigetreten sind, können bei Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und Rentenbezug Treuegeld nach den bis zum 31. Dezember 1999 erworbenen Anwartschaften aus der Treuegeldregelung der Gewerkschaft Holz und Kunststoff erhalten.
Das Treuegeld wird bei Eintritt in den Ruhestand beantragt und beträgt bei einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von:
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 29 Ziffern 5 und 6 sinngemäß.