Politisches Selbstverständnis

Das wichtigste Arbeitsfeld der IG Metall ist der Betrieb. Hier bilden die Vertrauensleute das Fundament der Gewerkschaftsarbeit. Denn Vertrauensleute gewährleisten die gewerkschaftliche Meinungs- und Willensbildung. Sie garantieren Mitgliedernähe und organisieren solidarisches und kollektives Handeln im Betrieb.

Mit Hilfe ihrer gewählten Vertrauensleute stellen die Gewerkschaftsmitglieder sicher, dass ihre Interessen in Willensbildung und Politik der IG Metall eingehen. Die Organisation wiederum kann ihre Ansprüche auf Gegenmacht und Gestaltungskraft realisieren, weil sie die Vertrauensleute und die Mitglieder hinter sich weiß.

Vertrauensleute organisieren Solidarität, kämpfen für Gerechtigkeit und streiten für Demokratie. Daraus ergeben sich folgende Handlungsfelder für ihre Arbeit:

Vertrauensleute beraten Vertrauenskörperleitung (VK-Leitung) und Betriebsrat bei deren Entscheidungen. Sie erarbeiten gemeinsam mit den Mitgliedern und dem Vertrauenskörper (VK) Handlungs- und Durchsetzungsstrategien. Zusammen mit den IG Metall-Mitgliedern in den Mitbestimmungsgremien gestalten sie als das „Team IG Metall“ im Betrieb und im Unternehmen die gewerkschaftliche Betriebs- und Unternehmenspolitik.

Die Aktivitäten der Vertrauensleute gehen über den Betrieb hinaus. Sie vertreten die IG Metall mit ihren Werten und Zielen innerhalb und außerhalb des Betriebs und fördern so die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen aller Mitglieder im Sinne des § 2 der Satzung der IG Metall. Dabei sind ihnen die Erfahrungen der Gewerkschaftsbewegung Mahnung und Antrieb gleichermaßen. Für ein soli- darisches Miteinander und gegen jede Form von Ausgrenzung knüpfen sie Netz- werke mit gesellschaftlichen Gruppen und Initiativen.

Die Arbeit als Vertrauensleute wird durch alle Gremien und Ebenen der IG Metall im Rahmen ihrer Aufgaben unterstützt. Das gilt insbesondere für die Bildungsarbeit, deren Aufgabe es ist, ein breites politisches Grundlagenwissen und tarifpolitische Kenntnisse zu vermitteln.

Für die Vertrauensleutearbeit gelten neben den hier formulierten Richtlinien folgende weitere Bestimmungen: