Die Gewerkschaftsmitglieder eines Wirkungsbereichs können mit einfacher Mehr- heit eine Vertrauensfrau bzw. einen Vertrauensmann abwählen. Die dazu notwen- dige Abwahl durchzuführen obliegt der VK-Leitung in Abstimmung mit dem Ortsvor- stand.
Auf Verlangen der Vertrauensfrau bzw. des Vertrauensmanns hat die VK-Leitung eine Mitgliederversammlung des betreffenden Wirkungsbereichs durchzuführen. Der Ortsvorstand hat auf Verlangen die Vertrauensfrau bzw. den Vertrauensmann zu hö- ren.
Der Ortsvorstand kann von ihm benannte Vertrauensleute nach Beratung mit der VK- Leitung und nach Anhörung der Betroffenen abbenennen.
Das Mandat erlischt mit dem Datum der Abwahl, der Abbenennung oder mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Beim Wechsel des Wirkungsbereichs bleibt die Ver- trauensfrau bzw. der Vertrauensmann bis zum regulären Ende der Wahlperiode Mit- glied des Vertrauenskörpers. Für die ausgeschiedenen Vertrauensleute finden um- gehend Nachwahlen statt. Sie üben ihre Funktion bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.