Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
§ 3 Beitritt
1. Mitglieder der IG Metall können die Beschäftigten folgender Betriebe werden:
- Betriebe der Metallindustrie, der Metallgewinnung, der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, des Metallhandwerks und sonstige Metallbetrie.be;
- Betriebe der Textil- und Bekleidungswirtschaft und anverwandter Wirtschaftszweige sowie Betriebe, die mit der Herstellung und/oder Verarbeitung von Haaren, Fasern, Garnen, Stoffen oder der Herstellung und Bearbeitung von Bekleidungswaren und ähnlichen Erzeugnissen aller Art befasst sind;
- Betriebe der Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung der Wirtschaftsgruppen Plattenherstellung, Möbel- und Polstermöbelherstellung, Holzbearbeitung, allgemeine Holzverarbeitung, Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung von Spezialprodukten, Kunststoffverarbeitung, Bautischlerei, Fertighausbau, Innenausbau, Musikinstrumente, Sportgeräte und Spielwaren, Korb-, Flecht- und Korkwaren, Haar- und Borstenverarbeitung, Karosserie- und Fahrzeugbau, Modellbau, Kulturwaren; und die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe anverwandter Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungszweige, insbesondere auch der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Datenverarbeitung. Die Zuständigkeit besteht unabhängig von den verarbeiteten Materialien und unabhängig von der Rechtsform und Branchenzugehörigkeit des Unternehmens, zu dem dieser Betrieb gehört.
Der Organisationskatalog dieser Satzung (Anhang) erläutert den Zuständigkeitsbereich anhand von Beispielen. Er ist Satzungsbestandteil.
Schüler/innen und Studierende an berufsbildenden Schulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Akademien oder vergleichbaren Einrichtungen sind berechtigt, Mitglied der IG Metall zu werden, sofern sie einen Ausbildungsgang oder ein Studienfach belegen, der oder das eine spätere Tätigkeit in den vorgenannten Betrieben ermöglicht oder wenn sie eine Tätigkeit in diesen Betrieben anstreben.
Entsprechendes gilt für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nicht in einem der vorgenannten Betriebe durchgeführt werden.
Selbstständige, die gewerblich oder freiberuflich, ohne selbst Arbeitgeber zu sein, Tätigkeiten in Wirtschaftszweigen bzw. für Betriebe nach Maßgabe der §§ 1 und 3 sowie des Organisationskatalogs dieser Satzung (Anhang) erbringen, können Mitglied der IG Metall werden.
2. Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit nicht Mitglied einer DGB-Gewerkschaft werden konnten, beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind und nachweislich und vorrangig eine Beschäftigung im Organisationsbereich (Ziffer 1) der IG Metall anstreben, können der IG Metall in der Geschäftsstelle beitreten, in der sie wohnen.
3. Mitglieder von Gewerkschaften der industriAll European Trade Union, die in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend einer Beschäftigung nachgehen und kein Arbeitsverhältnis mit einem inländischen Unternehmen haben, können bis zur Dauer eines Jahres eine beitragsfreie Gast-Mitgliedschaft erwerben.
Organisationsnahe Personen können eine Solidaritätsmitgliedschaft ohne beidseitige Rechte und Pflichten eingehen. Es besteht kein Leistungsanspruch.
4. Der Beitritt zur IG Metall ist freiwillig. Der Beitritt in die IG Metall erfolgt durch eine Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung wird an die zuständige Geschäftsstelle weitergeleitet
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, für den der erste Beitrag entrichtet wird.
Mit der Beitrittserklärung erkennt das betreffende Mitglied die Satzung der IG Metall als für sich verbindlich an.
6. Die Aufnahme in die IG Metall kann durch Beschluss des zuständigen Ortsvorstandes verweigert oder innerhalb von drei Monaten rückgängig gemacht werden, wenn dies im Interesse der IG Metall notwendig erscheint.
7. Nicht aufgenommen werden dürfen:
Personen, die durch ihr Verhalten Maßnahmen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterstützt haben, sowie Personen, die Mitglied einer gegnerischen Organisation sind, und Personen, die Vereinigungen angehören oder unterstützen, deren Handlungen und Aktionen gewerkschaftsfeindlich sind.
Gegen die Entscheidung des Ortsvorstandes kann beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig.
8. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der Geschäftsstelle aus, in de.ren Wirkungsbereich es arbeitet.
Scheidet ein Mitglied nicht nur vorübergehend aus dem Arbeitsleben aus, so kann es wählen, ob die Geschäftsstelle an seinem bisherigen Arbeitsort oder die Geschäftsstelle an seinem Wohnort seine Mitgliedschaft weiterführen soll.
9. Aus der IG Metall oder einer anderen Gewerkschaft ausgeschlossene oder in Verbindung mit einem Untersuchungsverfahren ausgetretene Mitglieder können nur auf besonderen Antrag und nur durch den Vorstand wieder aufgenommen werden. Der Antrag ist beim zuständigen Ortsvorstand einzureichen. Die Aufnahme gilt als Neueintritt.
10. Die Aufnahme ausgetretener oder wegen Beitragsrückstandes gestrichener Mitglieder gilt als Neueintritt.
11. Bei mindestens 70-jähriger Mitgliedschaft können Mitglieder auf Antrag des Ortsvorstandes für ihre langjährige Treue und aktive Mitarbeit in der IG Metall zum Ehrenmitglied durch den Vorstand der IG Metall ernannt werden.
12. Das Mitglied hat Einkünfte aus Mitbestimmungsfunktionen entsprechend den vom Vorstand auf der Grundlage eines Gewerkschaftstagsbeschlusses ergangenen Richtlinien abzuführen.