§ 5 Höhe der Beiträge

1. Die zur Durchführung gewerkschaftlicher Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beiträge aufgebracht, die entsprechend dem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen bzw. der durchschnittlichen Bruttoentgeltersatzleistung zu leisten sind.

 

2. Jedes Mitglied ist zur satzungsgemäßen Beitragsleistung verpflichtet. Die Beiträge betragen ein Prozent des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens, wenn dieses seinen Ursprung in einem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis hat.

 

Ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis liegt vor bei Voll- und Teilzeitbeschäftigung, in den Phasen der Altersteilzeit/ des Vorruhestands, bei betrieblicher Ausbildung und berufsbegleitenden Ausbildungs- und Studienformen sowie Soloselbständigen.

Ist das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen der IG Metall-Geschäftsstelle nicht bekannt, so setzt diese einen Beitrag in Höhe des von ihr geschätzten durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Mitglieds fest.

Der so ermittelte Beitrag ist dem Mitglied mitzuteilen. Er gilt so lange, bis das Mitglied der IG Metall-Geschäftsstelle gegenüber sein tatsächliches durchschnittliches Bruttomonatseinkommen nachgewiesen hat.

Bei Vorliegen einer länger anhaltenden Kurzarbeit kann der Beitrag entsprechend dem Einkommensverlust abgesenkt werden. Betriebliche Aufstockungen werden bei der Beitragsermittlung berücksichtigt.

Mitglieder, die eine Entgeltersatzleistung – Rente, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Umschulungsförderungen der Agentur für Arbeit – erhalten, zahlen 0,5 Prozent der monatlichen Bruttoentgeltersatzleistung.

Ist die Höhe der monatlichen Bruttoentgeltersatzleistung nicht bekannt, so setzt die IG Metall-Geschäftsstelle einen Beitrag in Höhe der von ihr geschätzten monatlichen Bruttoentgeltersatzleistung fest.

Der so ermittelte Beitrag ist dem Mitglied mitzuteilen. Er gilt so lange, bis das Mitglied der IG Metall-Geschäftsstelle gegenüber die tatsächliche monatliche Bruttoentgeltersatzleistung nachgewiesen hat.

Mitglieder in Elternzeit mit alleinigem Bezug von Elterngeld, im Krankenstand ohne Krankengeld, im Bezug von Bürgergeld, in (hoch-)schulischer Aus- und Vollzeitweiterbildung, in Privatinsolvenz, in Vollzeitpflege von Angehörigen, in unbezahlter Freistellung und in ähnlichen Lebensumständen leisten einen Leistungssicherungsbeitrag.

Die Höhe des Leistungssicherungsbeitrages ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Leistungssicherungsbeitrag beträgt 3 Euro.

3. Alle laufenden Unterstützungen richten sich nach der Dauer und Höhe der Beitragsleistung.

Die Inanspruchnahme von Einrichtungen der IG Metall sowie alle Leistungen der IG Metall werden nur bei satzungsgemäßer Beitragsleistung gewährt.

Während des Bezuges dieser Unterstützungen sind Beiträge in der bisherigen Höhe zu entrichten.

Die Beiträge werden von der Unterstützung einbehalten und dem Mitglied gegenüber entsprechend nachgewiesen

4. In außerordentlichen Fällen kann vom Vorstand die Erhebung von Sonderbeiträgen beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

5. Die Beiträge werden in der Regel durch Lastschriften eingezogen. Weitere Kassierungsarten können durch Beschluss des Vorstandes zugelassen wer.den.

Im Rahmen der zulässigen Kassierungsarten entscheidet der Ortsvorstand, welche Kassierungsart angewendet wird.

Die IG Metall-Geschäftsstelle ist zur Einziehung des Beitrages im Rahmen der festgelegten Kassierungsart in seiner jeweils sich aus Ziffer 2 ergebenden Höhe ermächtigt.

Das Mitglied ist verpflichtet, bei Wechsel des Geldinstituts oder Änderung seines Kontos die zuständige Geschäftsstelle umgehend zu unterrichten.

Die geleisteten Beiträge werden dem Mitglied in geeigneter Form quittiert.

6. In besonderen Notfällen kann auf entsprechenden Antrag an den Ortsvorstand der Beitrag bis zur Dauer von 12 Monaten bis zum derzeit gelten Leistungssicherungsbeitrag reduziert werden. Im Falle eines Leistungsbezugs, der eine satzungsgemäße Beitragszahlung voraussetzt, werden die vor der Absenkung gezahlten Durchschnittsbeiträge zugrunde gelegt. Für die Gewährung der Beitragsreduzierung gelten die Regelungen des § 28 (Unterstützung bei außerordentlichen Notfällen).

7. Mitglieder, die freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligen-, Sozialfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienste leisten, werden für diese Zeit von der Beitragsleistung befreit. Voraussetzung dafür ist, dass sie den Ortsvorstand ihrer Geschäftsstelle ordnungsgemäß benachrichtigen.

Die Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes und des Bundesfreiwilligen-, Sozialfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienstes werden bei den Unterstützungsleistungen angerechnet.

8. Mitglieder in Rente gem. § 27 b SGB XII, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können und sich zudem in Einrichtungen mit Betreuer befinden - sowie vergleichbare Fälle - werden für diese Zeit von der Beitragsleistung befreit.

9. Während einer Haftzeit ruhen die Rechte und Pflichten der Mitglieder. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des zuständigen Ortsvorstandes der Vorstand eine Sonderregelung treffen.