§ 6 Übertritt von und zu anderen Gewerkschaften

1. Wenn ein Mitglied den Betrieb wechselt und für diesen Betrieb eine andere DGB-Gewerkschaft zuständig ist, wird es nach Ablauf von sechs Monaten auf die veränderte Zuständigkeit hingewiesen.

2. Der Übertritt von Mitgliedern aus einer anderen Gewerkschaft wird durch den Vorstand vollzogen

Ein Übertritt kann abgelehnt werden, wenn dies im Interesse der IG Metall notwendig erscheint.

3. Übergetretenen Mitgliedern werden Dauer der Mitgliedschaft und geleistete Beiträge anerkannt. Ausgenommen hiervon sind Leistungen gemäß § 29. Bei der Bewertung der geleisteten Beiträge wird die Beitragsregelung der

IG Metall zugrunde gelegt.

Voraussetzung ist, dass keine Unterbrechung der Mitgliedschaft vorliegt und das Mitglied bis zum Tage seines Übertritts allen satzungsgemäßen Verpflichtungen in seiner alten Gewerkschaft nachgekommen ist und die Anmeldung zum Übertritt innerhalb eines Monats nach bescheinigter Abmeldung aus der früheren Gewerkschaft erfolgt.

In den letzten zwölf Monaten in der früheren Gewerkschaft bezogene Unterstützungen werden in Anrechnung gebracht.