§ 9 Ausschluss

1. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes

  • aufgrund eines Untersuchungsverfahrens zur Feststellung von gewerkschaftsschädigendem Verhalten;
  • ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens.

Der Ausschluss wird mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.

Beschwerde und Einspruch nach Anhang Nr. 3 A Ziffer 14 haben aufschiebende Wirkung.

2. Mit dem Beschluss des Vorstandes enden alle nach der Satzung möglichen freiwilligen Leistungen der IG Metall einschließlich des Rechtsschutzes.