Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
Abschlussbedingungen
§ 11 Ausschluss ohne Untersuchungsverfahren
1. Mitglieder, die die IG Metall durch Betrug, Unterschlagung von Gewerkschaftsgeldern, durch Streik- oder Sperrebruch schädigen, können vom Vorstand ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens gemäß § 9 ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss von Mitgliedern ohne Untersuchungsverfahren kann auch erfolgen, wenn sie einer gegnerischen Organisation angehören oder sich an deren gewerkschaftsfeindlichen Aktivitäten beteiligen oder diese unterstützen.
2. Das Verfahren ist im Anhang Nr. 3 B als Satzungsbestandteil geregelt.