Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
§ 16 Einteilung und Leitung der Bezirke
1. Zur Durchführung aller gewerkschaftlichen, organisatorischen und agitatorischen Maßnahmen wird das Wirkungsgebiet der IG Metall in Bezirke eingeteilt.
Die Einteilung, Abgrenzung und Änderung dieser Bezirke erfolgt nach Anhörung der Bezirkskonferenzen durch den Vorstand.
Die Bezirkskommission eines betroffenen Bezirkes kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Beirat einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
2. Für jeden Bezirk wird eine Bezirksleitung gebildet. Sie besteht aus:
- dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin;
- der Bezirkskommission;
- und den Bezirkssekretären und -sekretärinnen.
Der Bezirksleitung obliegt die Beratung der gewerkschaftlichen Angelegenheiten im Bezirk.
Die Sitzungen der Bezirksleitung finden nach Bedarf statt und werden von dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin einberufen.
3. Die Geschäftsführung in den Bezirken liegt bei den vom Vorstand angestellten Bezirksleitern bzw. Bezirksleiterinnen. Zur Unterstützung der Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterinnen werden vom Vorstand Bezirkssekretäre und -sekretärinnen und weitere Beschäftigte angestellt.
Diese können unbeschadet § 19 Ziffer 3 Absatz 2 und § 20 Ziffer 14 der Satzung nicht Mitglied des Beirates und Delegierte des Gewerkschaftstages sein.
Die Stellen der Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen und der Bezirkssekretäre bzw. -sekretärinnen können vom Vorstand zur allgemeinen Bewerbung aus.geschrieben werden.
4. Die Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen sind in den Bezirken die Beauftragten des Vorstandes, nach dessen Weisung sie ihre Tätigkeit ausüben.
Sie haben folgende Aufgaben:
- Leitung des Bezirkes;
- Durchführung von Tarif-, Lohn- und Gehaltsbewegungen; Bildung von Tarifkommissionen für den jeweiligen Geltungsbereich der abzuschließenden Tarifverträge nach den Richtlinien des Vorstandes;
beabsichtigte Tarifkündigungen müssen von dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin dem Vorstand gemeldet werden;
über Kündigungen entscheidet der Vorstand;
Eingreifen bei Arbeitsdifferenzen nach den Bestimmungen der Satzung.
Bei Streiks und Aussperrungen in seinem bzw. ihrem Bezirk hat sich der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin oder ein/e von ihm bzw. ihr Beauftragter bzw. Beauftragte an Ort und Stelle zu informieren und dem Vorstand umgehend Bericht zu erstatten; - Vornahmen von Revisionen in den Geschäftsstellen. Über diese Revisionen ist ein Protokoll zu erstellen, von dem eine Durchschrift dem Vorstand unverzüglich einzusenden ist;
- Untersuchung und Schlichtung von Differenzen in den Geschäftsstellen;
- Ausführung sonstiger, ihnen vom Vorstand im Gewerkschaftsinteresse erteilten Aufträge und ihnen durch die Satzung zufallender Obliegenheiten;
- Bildung von Ausschüssen im Bezirk nach den Richtlinien des Vorstandes.
5. Die Bezirkskommission, bestehend aus fünf Mitgliedern, wird auf der Bezirkskonferenz gewählt.
Auf Antrag der Bezirksleitung kann der Vorstand die Zahl der Bezirkskommissionsmitglieder in besonderen Fällen auf sieben und bei mehr als 600000 Mitgliedern auf neun erhöhen.
Ihre Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Bezirkskonferenz, die in den ersten sieben Monaten nach dem Inkrafttreten der vom jeweiligen ordentlichen Gewerkschaftstag beschlossenen neuen Satzung stattfindet.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Bezirkskonferenz mit Genehmigung des Vorstandes zu einem späteren Zeitpunkt im selben Jahr durchgeführt werden.
Die Bezirkskommission hat folgende Aufgaben:
- Beratung gewerkschaftlicher Angelegenheiten innerhalb des Bezirks mit dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin und den Bezirkssekretären und -sekretärinnen;
- Prüfung der Bezirkskasse mindestens einmal im Quartal;
- Beschwerden über die Tätigkeit des Bezirksleiters bzw. der Bezirksleiterin entgegenzunehmen, zu untersuchen und über das Ergebnis dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die Entscheidung über die Beschwerde trifft der Vorstand;
- Bewerbungen für die Stelle des Bezirksleiters bzw. der Bezirksleiterin und der Bezirkssekretäre bzw. -sekretärinnen mit dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin zu prüfen und dem Vorstand geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Der Vorstand entscheidet über die Anstellung.