§ 17 Bezirkskonferenzen

1. Zur wirksamen Unterstützung der Bezirksleitung, zur Erörterung taktischer Fragen sowie zur Erleichterung der Durchführung der Beschlüsse der Gewerkschaftstage und der Gewerkschaftsaufgaben kann alljährlich eine Bezirkskonferenz abgehalten werden. Im Jahr nach dem Gewerkschaftstag muss eine Bezirkskonferenz abgehalten werden.

2. Die Durchführung außerordentlicher Bezirkskonferenzen kann jederzeit vom Vorstand beschlossen werden. Eine außerordentliche Bezirkskonferenz muss durchgeführt werden, wenn Geschäftsstellen, die zusammen mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Bezirks umfassen, es durch Beschluss ihrer Delegiertenversammlung beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

3. Die Bezirkskonferenzen befassen sich insbesondere mit tariflichen, organisatorischen und gewerkschaftspolitischen Fragen für den Bereich des Bezirkes.

Die Bezirkskonferenzen haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Diskussion des Geschäftsberichtes der Bezirksleitung;
  • Erörterung und Diskussion aller gewerkschaftspolitischen und organisatorischen Fragen, vor allem im Bereich des Bezirkes;
  • Diskussion über die Zielsetzungen von Tarifbewegungen sowie über ihren Ablauf und die Auswirkungen;
  • Verabschiedung von Entschließungen und Anträgen an die Bezirksleitung oder den Vorstand zu allen die IG Metall betreffenden Fragen;
  • Bestätigung der Mitglieder der Tarifkommissionen;
  • Wahl der vom Bezirk in den Beirat zu entsendenden Beiratsmitglieder;
  • Wahl der Bezirkskommission.

 

4. Abstimmungen und Wahlen auf der Bezirkskonferenz erfolgen nicht nach der Zahl der Delegierten, sondern nach der Zahl der von diesen vertretenen Mitglieder, wenn Delegierte, die 25 Prozent der Mitgliedschaft vertreten, dies beantragen.

5. Die Einberufung der Bezirkskonferenz erfolgt auf Veranlassung des Vorstandes durch den Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin.

Die Tagesordnung wird von der Bezirksleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt.

6. Der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin, die Bezirkskommission, die Bezirkssekretäre und -sekretärinnen, die gewählten Mitglieder des Beirates und die Vorsitzenden der Ausschüsse des Bezirkes nehmen mit beratender Stimme an den Bezirkskonferenzen teil.

7. Jede zum Bezirk gehörende Geschäftsstelle ist auf der Bezirkskonferenz durch Delegierte vertreten. Die Zahl der Delegierten beträgt bei einer Mitgliederzahl bis zu 1000 einen Delegierten, von 1001 bis 2000 zwei Delegierte, von 2001 bis 5000 drei Delegierte, von 5001 bis 10000 vier Delegierte, über 10000 fünf Delegierte.

Die Anzahl der Mandate errechnet sich aus dem Durchschnitt der Mitgliederzahlen der letzten vier Quartale vor der Ausschreibung.

Das Mandat gilt bis zur Neuwahl nach dem nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag.

Die Delegierten und ebenso viele Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zur Bezirkskonferenz sind im ersten Halbjahr nach dem Inkrafttreten der vom ordentlichen Gewerkschaftstag beschlossenen neuen Satzung zu wählen. Ihre Wahl erfolgt in den Delegiertenversammlungen der Geschäftsstellen.

Wählbar sind nur Mitglieder mit mindestens 36-monatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.

In besonderen Fällen können jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit einer mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen gewerkschaftlichen Mitgliedschaft und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit als Delegierte gewählt werden.