§ 18 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem bzw. der 1. Vorsitzenden, dem bzw. der 2. Vorsitzenden, dem Hauptkassierer bzw. der Hauptkassiererin, zwei weiteren geschäftsführenden und 29 ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern.

Einer der beiden Vorsitzenden muss eine Frau sein.

Die Vorstandsmitglieder werden auf jedem ordentlichen Gewerkschaftstag gewählt. Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung.

Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder werden dem Gewerkschaftstag durch die Bezirke vorgeschlagen. Der Vorschlag erfolgt durch die in dem Bezirk zu dem Gewerkschaftstag gewählten Delegierten.

Wählbar sind nur Mitglieder mit mindestens 60-monatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.

Zwischen zwei ordentlichen Gewerkschaftstagen notwendige Nachwahlen zum Vorstand werden durch den Beirat vorgenommen. Der Beirat kann zu diesem Zweck auch die Einberufung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages beschließen.

 

2. Der Vorstand wählt aus dem Kreis der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder sieben Revisoren bzw. Revisorinnen, die grundsätzlich monatlich, mindestens einmal im Quartal, die Kassengeschäfte prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten haben.

3. Aufgaben des Vorstandes:

  • Der Vorstand vertritt die IG Metall nach innen und außen. Er ist verpflichtet, die Interessen der Gewerkschaft gewissenhaft wahrzunehmen.
  • Der Vorstand hat die Einhaltung der Satzung zu überwachen und die Beschlüsse des Gewerkschaftstages und Beirates durchzuführen.
  • Der Vorstand entscheidet nach Prüfung über Tarifkündigungen, Urabstimmungen und Arbeitseinstellungen.
  • Der Vorstand erteilt den Geschäftsstellen die zur Durchführung ihrer Arbeit entsprechenden Anweisungen.
    Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, in den Geschäftsstellen durch Beauftragte Revisionen vorzunehmen, die sich sowohl auf die Prüfung der Kassen- und Finanzgeschäfte als auch auf die gesamte Geschäftsführung erstrecken können.
    Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sekretäre und Sekretärinnen und weitere Beschäftigte anstellen.
    Diese können unbeschadet § 19 Ziffer 3 Absatz 2 und § 20 Ziffer 14 der Satzung nicht Mitglied des Beirates und Delegierte des Gewerkschaftstages sein.
  • Zum Abschluss von rechtsgültigen Geschäften des Vorstandes gehören zwei Unterschriften, die eines bzw. einer Vorsitzenden, des Hauptkassierers bzw. der Hauptkassiererin oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
  • Der Vorstand kann zur Abwicklung von bestimmten Geschäften Vollmachten durch Beschluss erteilen.
  • Die Anlegung sowie Kündigung und Abhebung von Geldern der IG Metall darf nur mit Unterschrift eines bzw. einer Vorsitzenden und des Hauptkassierers bzw. der Hauptkassiererin vollzogen werden.
    Die Anlegung von Geldern und die Verwendung von Vermögenswerten haben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Sinne der Erfüllung gewerkschaftlicher Aufgaben zu erfolgen.
    Das Ausleihen von Gewerkschaftsgeldern an Mitglieder oder Privatpersonen ist unzulässig.
  • Herausgabe des Mitgliedermagazins und anderer Veröffentlichungen.
  • Erlass von Richtlinien.
    Erlass der Geschäfts- und Wahlordnung für Gewerkschaftsversammlungen.

4. An den Sitzungen des Vorstandes nehmen in der Regel der bzw. die Vorsitzen.de des Kontrollausschusses und die Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen teil.