§ 19 Beirat

1. Höchstes beschlussfassendes Organ zwischen den Gewerkschaftstagen ist der Beirat.

Zwischen zwei ordentlichen Gewerkschaftstagen notwendige Nachwahlen zum Vorstand und zum Kontrollausschuss werden durch den Beirat vorgenommen. Der Beirat kann zu diesem Zweck auch die Einberufung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages beschließen.

Für vom Beirat beschlossene außerordentliche Gewerkschaftstage legt dieser die zu behandelnde Tagesordnung fest.

Zwischen den Gewerkschaftstagen kann der Beirat mit Zweidrittelmehrheit Änderungen des Organisationskataloges (Anhang Ziffer 2) beschließen.

Der Beirat entscheidet über Einsprüche zu Entscheidungen des Kontrollausschusses sowie über Einsprüche von Delegiertenversammlungen und Bezirkskommissionen zu Entscheidungen des Vorstandes bei Neugliederungen von Geschäftsstellen und Bezirken.

Sofern der Vorstand beabsichtigt, eine Richtlinie über die Bildung und Arbeit von Ausschüssen, Arbeitskreisen und Kommissionen zu erlassen, zu verändern oder aufzuheben, wird der Beirat informiert. Der Beirat kann die Vorschläge an den Vorstand zurückweisen. Der Beirat entscheidet nach erneuter Vorlage durch den Vorstand.

Der Beirat kann auch eigene Initiative für den Erlass, die Veränderung oder Aufhebung von Richtlinien ergreifen und den Vorstand beauftragen, Vorschlä.ge vorzulegen.

2. Die Beiratsmitglieder werden in den ersten ordentlichen Bezirkskonferenzen nach Inkrafttreten der neuen Satzung gewählt. Bis zur Beendigung der Neuwahlen für den Beirat in allen Bezirken bleibt der Beirat in seiner bisherigen Zusammensetzung in Funktion. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so ist die Nachwahl von der nächstfolgenden Bezirkskonferenz vorzunehmen.

Wählbar sind nur Mitglieder mit mindestens 36-monatiger ununterbrochener Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.

In den Beirat entsenden die Bezirke für je 30000 Mitglieder ein Beiratsmitglied. Übersteigt die Restziffer die Zahl von 15000, so kann noch ein weiteres Beiratsmitglied entsandt werden. Die Anzahl der Mandate errechnet sich aus dem Durchschnitt der Mitgliederzahlen der letzten vier Quartale vor der Ausschreibung.

3. Mitglieder des Beirates sind außerdem die Mitglieder des Vorstandes.

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Beirates die Mitglieder des Kontrollausschusses und die Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen teil.

Weitere Beschäftigte des Vorstandes können zu den Beratungen des Beirates durch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden. Sie können nicht Mitglied des Beirates sein.

4. Der Beirat wird mindestens dreimal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Der Beirat muss vom Vorstand einberufen werden, wenn zwei Drittel der Mit.glieder des Beirates die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.

Der Beirat wählt für die Dauer der Amtsperiode ein Präsidium. Die Sitzung des Beirates wird vom Präsidium geleitet. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsordnung des Gewerkschaftstages findet Anwendung.