§ 20 Gewerkschaftstag

1. Höchstes Organ der IG Metall ist der Gewerkschaftstag. Ein ordentlicher Gewerkschaftstag muss in jedem vierten Jahr abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Ein außerordentlicher Gewerkschaftstag muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn der Beirat dieses beschließt oder wenn Geschäftsstellen, die zusammen mehr als zwei Drittel der Mitglieder umfassen, es durch Beschluss ihrer Delegiertenversammlungen beantragen. Dabei gelten die Fristen der Ziffern 10 und 11 nicht. Zu einem außerordentlichen Gewerkschaftstag werden die Delegierten des letzten ordentlichen Gewerkschaftstages durch den Vorstand eingeladen.

Einem außerordentlichen Gewerkschaftstag stehen innerhalb der festgelegten Tagesordnung die gleichen Befugnisse zu wie jedem ordentlichen Gewerkschaftstag.

2. Die Wahl der Delegierten erfolgt in Wahlbezirken, die vom Vorstand im Einvernehmen mit den Bezirksleitern bzw. Bezirksleiterinnen festgelegt werden. Auf je 5000 Mitglieder wird ein Delegierter bzw. eine Delegierte gewählt. Übersteigt die Restziffer die Zahl von 2500, so erhält der Wahlbezirk einen weiteren Delegierten bzw. eine weitere Delegierte. In jedem Wahlbezirk sind ebenso viele Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu wählen wie Delegierte gewählt wurden.

3. Die Anzahl der Mandate errechnet sich aus dem Durchschnitt der Mitgliederzahlen der letzten vier Quartale vor der Ausschreibung.

4. Als Delegierte sind nur solche Mitglieder wählbar, die am Tage der Wahl eine mindestens 36-monatige ununterbrochene Gewerkschaftszugehörigkeit und satzungsgemäße Beitragsleistung während dieser Zeit haben.

In besonderen Fällen können jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit einer mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen gewerkschaftlichen Mitgliedschaft und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit als Delegierte gewählt werden

5. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch geheime Abstimmung in den Delegiertenversammlungen der Geschäftsstellen außerhalb der Betriebe. Für die Durchführung der Wahl erlässt der Vorstand eine Wahlordnung.

6. Die bei der Wahl benutzten Stimmzettel und Auszähllisten sind bis nach Beendigung des Gewerkschaftstages durch die zuständige Geschäftsstelle aufzubewahren.

7. Der Vorstand hat zu prüfen, ob die Delegierten nach den Bestimmungen der Wahlordnung gewählt sind. Delegierte, die nicht nach der Wahlordnung gewählt wurden, sind zur Mandatsausübung auf dem Gewerkschaftstag nicht berechtigt.

8. Zur Feststellung, ob die Bedingungen des § 20 Ziffer 4 der Satzung erfüllt sind und ob Beanstandungen gegen die Wahl der Delegierten vorliegen, wird eine Mandatsprüfungskommission gebildet.

Desgleichen wird zur Vorbereitung der Änderungen und Ergänzungen der Satzung eine Satzungsberatungskommission und zur Vorbereitung aller sonstigen an den Gewerkschaftstag gerichteten Anträge eine Antragsberatungskommission gebildet. Jeder Bezirk ist in diesen Kommissionen jeweils durch ein Mitglied vertreten. Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt durch die in einem Bezirk gewählten Delegierten aus ihrer Mitte. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin.

Diese Kommissionen nehmen vor dem Gewerkschaftstag ihre Tätigkeit auf. Ihnen ist jeweils ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied beizuordnen.

9. Jeder bzw. jede Delegierte erhält für jeden Tag des notwendigen Aufenthalts am Orte des Gewerkschaftstages und für den notwendigen Zeitaufwand der Reise eine Aufwandsentschädigung. Außerdem wird der Fahrgeldaufwand vom Wohnort zum Tagungsort und zurück und der entgangene Arbeitsverdienst erstattet.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Gewerkschaftstag festgesetzt.

10. Jeder ordentliche Gewerkschaftstag ist mindestens 26 Wochen vor Stattfinden den Mitgliedern mit Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Bekanntgabe erfolgt durch den Vorstand im Mitgliedermagazin.

11. Anträge, die auf dem Gewerkschaftstag zur Beratung kommen sollen, müssen mindestens 15 Wochen vor Beginn des Gewerkschaftstages dem Vorstand eingereicht werden

Alle Anträge an den Gewerkschaftstag sind vom Vorstand acht Wochen vor Beginn des Gewerkschaftstages den Mitgliedern bekannt zu geben.

Anträge an den Gewerkschaftstag können stellen: die Delegiertenversammlungen der Geschäftsstellen, der Vorstand, der Kontrollausschuss, der Angestellten-, der Frauen-, der Jugend-, der Handwerks- und der Migrationsausschuss beim Vorstand der IG Metall.

12. Der Gewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abstimmenden Delegierten.

13. Der Gewerkschaftstag gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und wählt für die Dauer des Gewerkschaftstages ein Präsidium.

Die Geschäftsordnung kann die Möglichkeit vorsehen, innerhalb einer vom Präsidium festzulegenden Frist, auf dem Gewerkschaftstag Ergänzungs- und Initiativanträge einzubringen.

Solche Anträge bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten.

14. Die Mitglieder des Vorstandes, des Kontrollausschusses, die Bezirksleiter bzw. Bezirksleiterinnen und die in den Bezirken gewählten Beiratsmitglieder nehmen an dem Gewerkschaftstag mit beratender Stimme teil.

15. Der Gewerkschaftstag hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Vorstandsberichtes und Beschlussfassung über denselben;
  • Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses und seine Entlastung;
  • Bestätigung des Rechnungsabschlusses der Kasse;
  • Stellungnahme zur gewerkschaftspolitischen Lage und den nächsten Aufgaben;
  • Behandlung der zu den vorhergehenden Punkten gestellten Anträge;
  • Beschlussfassung über die Satzung;
  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl des Kontrollausschusses.