Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
§ 23 Unterstützung bei Streik
1. Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstim.mung der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
2. Die Unterstützungssätze betragen für eine Streikwoche:
- bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 12-fache des Durchschnittsbeitrages;
- bei einer Beitragsleistung über 12 bis 60 Monate das 13-fache des Durchschnittsbeitrages;
- bei einer Beitragsleistung über 60 Monate das 14-fache des Durchschnittsbeitrages;
- Mitglieder in betrieblicher Ausbildung und berufsbegleitenden Ausbildungs- und Studienformen erhalten das 14-fache des Durchschnittsbeitrages;
- für einzelne Tage einer Streikwoche wird die Unterstützung anteilig berechnet.
3. Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 – für drei volle Kalendermonate – vor dem Kalendermonat der Urabstimmung errechnet.
Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 entrichten konnten, wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zur Berechnung der Unterstützung herangezogen.
4. Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik Anspruch auf Unterstützung nur bei der Gewerkschaft erheben, die für die Durchführung der Bewegung zuständig ist.
5. Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Erfüllung der durch den Ortsvorstand angeordneten Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Ortsvorstand festgelegt.
Die Unterstützung beginnt mit dem ersten Werktag des Streiks. Ein auf einen Werktag fallender Feiertag gilt als Werktag.