Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
§ 24 Unterstützung bei Maßregelung und Aussperrung
1. Mitglieder, die infolge ihres Eintretens für die von der IG Metall anerkannten Arbeitsbedingungen oder infolge ihrer Gewerkschaftstätigkeit gemaßregelt werden und dadurch Entgelteinbußen erleiden oder arbeitslos werden, können Gemaßregeltenunterstützung nach folgenden Voraussetzungen erhalten:
- Das Mitglied muss der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehören und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben;
- die Handlungen müssen im Einverständnis mit dem Ortsvorstand erfolgt sein;
- die Maßregelung muss bei Geschäftsstellen mit mehr als 5000 Mitgliedern vom Ortsvorstand, bei anderen Geschäftsstellen von der Bezirksleitung anerkannt sein.
Dem Vorstand ist in allen Fällen der Tatbestand unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Gemaßgeregeltenunterstützung wird bis zu 13 Wochen gewährt. Die Höhe der Unterstützungssätze regelt sich nach den Bestimmungen des
§ 23 – Unterstützung bei Streik. In besonderen Fällen kann durch Beschluss des Vorstandes der Bezug der Unterstützungen verlängert werden, maximal jedoch bis zur Gesamtdauer von 12 Monaten. Anträge sind vom Ortsvorstand über die Bezirksleitung dem Vorstand zuzuleiten.
3. Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 errechnet.
4. Die Gemaßgeregeltenunterstützung kann entzogen werden, wenn das Mitglied ohne triftigen Grund die Annahme einer seiner Fähigkeit entsprechenden, ihm angebotenen oder nachgewiesenen Arbeitsgelegenheit verweigert.
5. Die Unterstützung beginnt mit dem Tage der Meldung der Maßregelung. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt gegen schriftliche Empfangsbestätigung und nach Anweisung des Vorstandes.
6. Wird der oder die Gemaßregelte wieder eingestellt und erhält den Lohn oder das Gehalt für die Dauer seiner bzw. ihrer Maßregelung durch den Arbeitgeber nachgezahlt, so kann der Vorstand die gezahlte Gemaßgeregeltenunterstützung nach Beratung mit dem zuständigen Ortsvorstand ganz oder teilweise zurückfordern.
7. Mitglieder, die im Zusammenhang mit einem nach einer Urabstimmung im Sinne von § 22 Ziffer 3 beschlossenen Streik vom Arbeitgeber in diesem Tarifgebiet ausgesperrt werden, erhalten eine Unterstützung. Für Voraussetzungen, Höhe und Dauer dieser Unterstützung gilt § 23 entsprechend. Weitere Einzelheiten werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.