§ 25 Unterstützungsarten

1. Neben den Leistungen bei Streik, § 23, sowie bei Maßregelung und Aussperrung, § 24, und der Freizeitunfallversicherung, § 26, kann die IG Metall ihren Mitgliedern nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Wartezeiten folgende weitere Leistungen gewähren:

  • Unterstützung durch Rechtsschutz, § 27;
  • Unterstützung bei außerordentlichen Notfällen, § 28;
  • Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen, § 29;
  • Unterstützung im Todesfall, § 30.

 

2. Alle in dieser Satzung festgelegten Unterstützungen sind freiwillige Leistungen, die die IG Metall ihren Mitgliedern nach Erfüllung der Voraussetzungen gewähren kann.