Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
Abschlussbedingungen
§ 25 Unterstützungsarten
1. Neben den Leistungen bei Streik, § 23, sowie bei Maßregelung und Aussperrung, § 24, und der Freizeitunfallversicherung, § 26, kann die IG Metall ihren Mitgliedern nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Wartezeiten folgende weitere Leistungen gewähren:
- Unterstützung durch Rechtsschutz, § 27;
- Unterstützung bei außerordentlichen Notfällen, § 28;
- Unterstützung für Rentner und Rentnerinnen, § 29;
- Unterstützung im Todesfall, § 30.
2. Alle in dieser Satzung festgelegten Unterstützungen sind freiwillige Leistungen, die die IG Metall ihren Mitgliedern nach Erfüllung der Voraussetzungen gewähren kann.