Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
§ 26 Freizeitunfallversicherung
1. Leistungen der Freizeitunfallversicherung können Mitglieder erhalten, die der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehören und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle außerhalb des Berufes und des direkten Weges nach und von der Arbeitsstätte, d.h. auf solche Unfälle, die nicht als Unfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) oder als Dienstunfälle im Sinne der Beamtengesetze gelten. Im Zweifel ist die Entscheidung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der für Dienstunfälle zuständigen Dienststelle maßgebend. Der Versicherungsschutz versteht sich weltweit.
3. Die Benutzung sämtlicher Verkehrsmittel, auch die Benutzung von Flugzeugen als Fluggast bei Reise- und Rundflügen, ist mitversichert.
Für die Freizeitunfallversicherung gelten im Übrigen die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen.
4. Für die Berechnung der Leistungen gilt als Monatsbeitrag der Durchschnittsbeitrag der letzten zwölf Monate vor dem Unfall, wobei ein Mindestmonatsbeitrag von 5,11 Euro zugrunde gelegt wird. Diese Regelung gilt nicht für Zeiträume satzungsgemäß ruhender Mitgliedschaft.
Mitglieder, die mit ihrem Beitrag länger als zwei Monate im Rückstand sind, haben keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.
5. Anträge auf Leistungen aus der Freizeitunfallversicherung sind unverzüglich an die zuständige Geschäftsstelle zu richten.
6. Die Leistungen der Freizeitunfallversicherung sind aus dem Anhang zur Sat.zung zu entnehmen.