Satzung der IG Metall Stand 01.01.2024
Slutförandvillkor
§ 28 Unterstützung bei außerordentlichen Notfällen
1. Eine Notfallunterstützung können Mitglieder erhalten, die sich in einer außerordentlichen Notlage befinden, wenn sie der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehören und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträ.ge geleistet haben.
2. Gesuche um Unterstützung bei außerordentlicher Notlage sind zusammen mit der Schilderung der Notlage und der Familienverhältnisse schriftlich beim zuständigen Ortsvorstand einzureichen.
Über den Antrag hat der Ortsvorstand in seiner nächsten Sitzung eine Entscheidung zu treffen.
3. Die Erledigung der Anträge muss nach den Anweisungen des Vorstandes erfolgen. Der Höchstbetrag dieser Unterstützungsart wird vom Vorstand bestimmt.