§ 33 Auflösung der IG Metall

Eine freiwillige Auflösung der IG Metall kann nur durch einen Beschluss des Gewerkschaftstages unter Zustimmung von mindestens vier Fünftel sämtlicher gewählter Delegierten erfolgen. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet der letzte Gewerkschaftstag.