Abweichung

Tarifverträge schaffen zwingende Mindestnormen. Von ihnen kann nicht abgewichen werden, sie dürfen nicht unterschritten werden. Davon gibt es Ausnahmen (vgl. Paragraf 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz):


Beispiel
ungünstiger für die Beschäftigten sind

  • niedrigeres Entgelt,
  • weniger Sonderzahlung oder Urlaubsgeld,
  • längere Arbeitszeit,
  • kürzerer Urlaub, auch wenn das durch eine Beschäftigungszusage „versüßt“ wird.

Sonderfallregelung
„Die Tarifvertragsparteien werden sich, wie bisher, in besonders gravierenden Fällen, zum Beispiel zur Abwendung einer Insolvenz, darum bemühen, für einzelne Unternehmen Sonderregelungen zu finden, um damit einen Beitrag zum Erhalt der Unternehmen und der Arbeitsplätze zu leisten.“
(Paragraf 6 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung, Metallindustrie NRW vom 28.10.2002)


Zum Nachlesen

  • Ohl u.a., Handbuch MTV, Seite 28 ff.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 275, 279

» Tariflexikon