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Friedenspflicht

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist mit jedem Tarifvertrag eine Pflicht verbunden, während der Laufzeit keinen Arbeitskampf zur Veränderung der Tarifinhalte durchzuführen (allerdings kein Naturgesetz, in EU-Ländern zum Teil unbekannt). Die Pflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf die Inhalte des jeweiligen Tarifvertrages, für dort nicht geregelte Materien kann dagegen gestreikt werden.

Die Friedenspflicht endet grundsätzlich mit dem Ende des Tarifvertrages (beispielsweise durch Kündigung) sowie bei Betriebsübergang und Verbandsaustritt. Durch Schlichtungsabkommen kann sie verlängert werden (zum Beispiel vier Wochen in der Metall- und Elektroindustrie West).

Beispiele

  • Lohn- und Gehaltstarifverträge Textilindustrie Nordrhein:
    - kündbar zum 30.09.2004
    - Ende der Friedenspflicht 01.10.2004
  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Heizungsindustrie Hessen:
    - kündbar zum 31.12.2006
    - Ende der Friedenspflicht 01.01.2007
  • Tarifvereinbarung über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen Metallindustrie Bayern:
    - kündbar zum 31.12.2003
    - Ende der Friedenspflicht 28.01.2004
    (Beispiele für die Berechnung der Fristen gemäß den §§ 1, 2 und 3 Abs.1 und 2, siehe Anhang zur Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung für die Metallindustrie)


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 510 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 1 Rn. 339 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 49 f.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, S. 275

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