Zum Hauptinhalt

Willkommen bei Moodle

Lernplattform der IG Metall

Weiterbildung, Qualifizierung und digitale Lernangebote an einem Ort.

Anmelden

Du hast Fragen oder brauchst Hilfe beim Login?

Melde dich bei unserem Support: moodle@igmetall.de

Wenn du weiter auf dieser Webseite arbeiten möchtest, bestätige bitte unsere Nutzungsrichtlinie:
  • Datenschutzerklärung
Fortsetzen
x
Lernplattform der IG Metall
  • Startseite
  • Kalender
  • Mehr
Systemweite Suche Schließen
Sucheingabe umschalten
Deutsch
Deutsch English Español Français Italiano Magyar Suomi Svenska Български
Du bist als Gast angemeldet
Anmelden
Lernplattform der IG Metall
Startseite Kalender
  1. Moodle-Materialsammlung (für Referent*innen)
  2. Glossare
  3. Tariflexikon

Tariflexikon

Zurück

Kündigungsfrist des Tarifvertrages

Die Kündigungsfristen und -möglichkeit werden autonom vereinbart. Entgelttarifverträge sind oft mit einer Frist von einem Monat, Mantel- oder Rahmentarifverträge mit drei Monaten (teilweise auch länger) kündbar. Kündigungstermin ist der Tag, an dem die Kündigungsfrist und damit der Tarifvertrag endet.

Grundsätzlich kann nur der gesamte Tarifvertrag gekündigt werden, es sei denn, eine Kündigung einzelner Paragrafen oder Materien ist ausdrücklich vereinbart („Teilkündigung“).

Ist keine Kündigung(sfrist) vereinbart, so ist der Tarifvertrag nach überwiegender Rechtsmeinung mit einer Frist von drei Monaten kündbar (analog zu § 77 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz).

Nach der Kündigung wirkt der Tarifvertrag nach (§ 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz, Nachwirkung). Das gilt auch, wenn der Tarifvertrag befristet ist und automatisch abläuft (zum Beispiel Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen Metall- und Elektroindustrie). Ausnahme: Die Nachwirkung ist ausgeschlossen (zum Beispiel viele Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung Metall- Elektroindustrie).

Beispiele

  • „Dieser Lohn-Tarifvertrag ... kann, unter Einhaltung einer Kündungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30.09.2004 gekündigt werden.“ (§ 7 Lohntarifvertrag für die Textilindustrie Saarland)
  • „Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. März 2000 in Kraft. Er ersetzt den Manteltarifvertrag vom 1. November 1998.
    Dieser Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 2001, ganz oder teilweise gekündigt werden.
    Die Bestimmungen über die Arbeitszeit sind jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar, sobald in einem Bereich des Metallhandwerks die Bestimmungen über die Arbeitszeit gekündigt sind.“ (§ 32 Manteltarifvertrag Elektrohandwerk Baden-Württemberg)


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 1432 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 4 Rn. 41 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 40
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 276

» Tariflexikon

◄ Importdatei für das Arbeitslexikon
Importdatei für das Tariflexikon ►
Du bist als Gast angemeldet (Anmelden)
Unsere Datenlöschfristen
Datenschutzinfos
Lade die mobile App
Powered by Moodle
Impressum Hilfe Datenschutzerklärung