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Qualifizierung

Die IG Metall hat mit den Arbeitgebern in einigen Bezirken Tarifverträge vereinbart, die für jeden Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie einen individuellen Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen festschreibt. Demnach können Beschäftigte vom Arbeitgeber ein Personalgespräch dazu verlangen. Ist zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nichts anderes vereinbart, finden diese Gespräche jährlich statt. Besteht Qualifizierungsbedarf, dann werden die notwendigen Maßnahmen dazu vereinbart. Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber, entscheidet die paritätische Kommission oder (in Betrieben unter 300 Beschäftigten) Betriebsrat und Arbeitgeber.

Bei Qualifizierung aus betrieblichen Gründen trägt der Arbeitgeber die Kosten. Bei Qualifizierung aus persönlichen Gründen, zum Beispiel Besuch der Meister- oder Technikerschule, besteht kein Anspruch auf Freistellung. Vielmehr muss in diesem Fall das Arbeitsverhältnis beendet werden. Aber: es besteht ein Anspruch auf Wiedereinstellung. Die Beschäftigten müssen danach auf einer mindestens vergleichbaren Stelle weiterbeschäftigt werden.

Un- und angelernte Beschäftigte und Beschäftigte in restriktiven Arbeitsbedingungen, also zum Beispiel an den Fließbändern oder anderen monotonen Arbeitsplätzen, sind bei anstehenden Qualifizierungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen.

Weiter soll in Krisensituationen – also bei Beschäftigungsproblemen – der Arbeitsausfall, so weit möglich, mit Qualifizierungsmaßnahmen überbrückt werden. Mit dem Tarifvertrag „Kurzarbeit, Qualifizierung und Beschäftigung“ (KQB) von 2010 wurde die so genannte Qualifizierungsbrücke sogar erweitert. Der Tarifvertrag ermöglicht Beschäftigten die Möglichkeit auf fünf Jahre persönliche Weiterbildung.

Wer sich für diesen Weg entscheidet kann sich qualifizieren, Schulabschlüsse nachholen oder studieren. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung bleibt in vollem Umfang erhalten. Auszubildenden steht dieser Weg direkt im Anschluss an die Ausbildung ebenfalls offen.


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