Der Tarifvorrang ( § 87 BetrVG) bzw. die Sperrwirkung tariflichvertraglicher oder tarifüblicher Regelungen ist im (§ 77 Abs. 3 BetrVG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dort, wo ein Tarifvertrag existiert oder üblicherweise entsprechende tarifliche Regelungen bestehen, dürfen Entgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht in einer Betriebvereinbarung geregelt werden.
Tarifnormen können also durch betriebliche Regelungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Der Vorrang tariflicher Regelungen vor betrieblichen Vereinbarungen sichert die Bedeutung der Tarifautonomie für das Arbeits- und Wirtschaftsleben.
Konservative, Unternehmer, Sachverständige u.a. fordern, den Tarifvorrang abzuschaffen: sie wollen Löhne senken, Arbeitsbedingungen verschlechtern und die Gewerkschaften aus den Betrieben heraushalten.