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Tariflexikon

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Tarifvorrang

Der Tarifvorrang ( § 87 BetrVG) bzw. die Sperrwirkung tariflichvertraglicher oder tarifüblicher Regelungen ist im (§ 77 Abs. 3 BetrVG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dort, wo ein Tarifvertrag existiert oder üblicherweise entsprechende tarifliche Regelungen bestehen, dürfen Entgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht in einer Betriebvereinbarung geregelt werden.

Ausnahme: die Tarifvertragsparteien lassen betriebliche Vereinbarungen zu (vgl. Öffnungsklausel).

Tarifnormen können also durch betriebliche Regelungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Der Vorrang tariflicher Regelungen vor betrieblichen Vereinbarungen sichert die Bedeutung der Tarifautonomie für das Arbeits- und Wirtschaftsleben.

Konservative, Unternehmer, Sachverständige u.a. fordern, den Tarifvorrang abzuschaffen: sie wollen Löhne senken, Arbeitsbedingungen verschlechtern und die Gewerkschaften aus den Betrieben heraushalten.

Beispiele

  • für unzulässige Betriebsvereinbarungen
    Arbeitszeitdauer, Entgeltgruppen, Tariflohnerhöhung, Urlaubsdauer/Urlaubsgeld,
  • für zulässige Betriebsvereinbarungen
    Gratifikation aus besonderem Anlass; Zusatzurlaub (Jubiläum o.ä.)
  • für Öffnungsklausel im Tarifvertrag
    tägliche Arbeitszeit, Kurzarbeit, Lohngestaltung, Leistungszulage


Zum Nachlesen

  • IG Metall, Tarifautonomie – das Beste für Alle, Frankfurt 2003
  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 224 ff.
  • Kempen/Zachert, TVG, Grundl. Rn 248 ff.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 285

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