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Tariflexikon

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Tarifzuständigkeit

Die Gewerkschaften können Tarifverträge für Branchen und Betriebe abschließen, für die sie nach ihrer Satzung zuständig sind und aus diesem Bereich Mitglieder aufnehmen.

Die Zuständigkeit der IG Metall ist geregelt in Paragraf 3 der IG Metall Satzung und dem Organisationskatalog.

Der Grundsatz ist: „Ein Betrieb – eine Gewerkschaft“. Manchmal sind mehrere Gewerkschaften für einzelne Wirtschaftszweige zuständig. Bei Streit zwischen den Gewerkschaften kann innerhalb des DGB ein Vermittlungs- und Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden (Grundlage: §§ 15, 16 der DGB-Satzung). Das Ergebnis ist bindend für die Gewerkschaften und die Arbeitgeber/Arbeitgeberverbände.

Beispiel
„1. Es wird festgestellt, dass die IG Metall im DGB organisationszuständig für die Betriebe der STN Atlas Elektronik GmbH in Bremen ... ist.
2. Die ver.di ist verpflichtet, in diesen Betrieben nach außen nicht mehr als zuständige Gewerkschaft in Erscheinung zu treten und insbesondere keine neuen Tarifverträge abzuschließen.“ (Urteil des Schiedsgerichts des DGB vom 4.4.2002, AuR 2002, S. 431)

Zum Nachlesen

  • Blank, Die Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften, Baden-Baden 1996
  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 86 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 2 Rn 108 ff.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, S. 285

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