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Verhandlungsergebnis

Einigen sich die Tarifparteien, wird der Inhalt (oder die Eckpunkte) meist schriftlich festgehalten und von den Verhandlungsführer/innen unterschrieben. Das Verhandlungsergebnis (die Ergebnisniederschrift, das Verhandlungsprotokoll) enthält oft eine Erklärungsfrist, innerhalb derer es von den Gremien der Tarifparteien angenommen oder abgelehnt werden kann.

Auf der Basis des Verhandlungsergebnisses werden die Tarifverträge formuliert.

Das Verhandlungsergebnis selbst ist kein Tarifvertrag, aus dem die Mitglieder Rechtsansprüche ableiten könnten. Es verpflichtet die Tarifparteien, einen entsprechenden Tarifvertrag abzuschließen.

Beispiel Verhandlungsergebnis für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 24.02.2015

  • „Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 gelten die ERA-Entgelttabellen sowie die Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungstafeln, jeweils gültig ab 1. Mai 2014, weiter.
  • Die Beschäftigten erhalten einen Einmalbetrag in Höhe von insgesamt 150 Euro brutto. Auszubildende erhalten einen Einmalbetrag in Höhe von insgesamt 55 Euro brutto. Der Einmalbetrag ist für Beschäftigte und Auszubildende mit der Entgeltabrechnung im März 2015 auszuzahlen.“


Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 102 a und 300
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 1 Rn. 373 f.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 49
  • BAG vom 26.01.1982 – 4 AZR 224/80 – (Metall- und Elektroindustrie Hessen)
  • ArbG Hamburg vom 08.08.1984 – 23 Ca 232/83 – (Sanitärhandwerk Hamburg)
  • BAG vom 24.11.1993 – 4 AZR 329/93 – (Metall- und Elektroindustrie Sachsen)

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