Zum Hauptinhalt

Willkommen bei Moodle

Lernplattform der IG Metall

Weiterbildung, Qualifizierung und digitale Lernangebote an einem Ort.

Anmelden

Du hast Fragen oder brauchst Hilfe beim Login?

Melde dich bei unserem Support: moodle@igmetall.de

Wenn du weiter auf dieser Webseite arbeiten möchtest, bestätige bitte unsere Nutzungsrichtlinie:
  • Datenschutzerklärung
Fortsetzen
x
Lernplattform der IG Metall
  • Startseite
  • Kalender
  • Mehr
Systemweite Suche Schließen
Sucheingabe umschalten
Deutsch
Deutsch English Español Français Italiano Magyar Suomi Svenska Български
Du bist als Gast angemeldet
Anmelden
Lernplattform der IG Metall
Startseite Kalender
  1. Moodle-Materialsammlung (für Referent*innen)
  2. Glossare
  3. Tariflexikon

Tariflexikon

Zurück

Verzicht

Verzicht bedeutet, dass man einen Anspruch fallen lässt oder nicht mehr geltend macht.

Ein Verzicht auf (entstandene) tarifvertragliche Ansprüche ist rechtsunwirksam (Paragraf 4 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz). Das bedeutet: der Anspruch bleibt bestehen und kann auch eingeklagt werden. Das gilt beispielsweise auch dann, wenn Beschäftigte „freiwillig“ eine Verschlechterung tariflicher Leistungen unterschreiben.

Die Unwirksamkeit eines Tarifverzichts ist die notwendige Ergänzung des Günstigkeitsprinzips und der zwingenden Wirkung des Tarifvertrages, der Mindestbedingungen verbindlich regelt.

Zu beachten sind die Ausschlussfristen: nach Ablauf bestimmter Fristen ist die Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr möglich.

Beispiele

  • „Die Arbeitnehmer/innen verzichten 1993 und 1994 wegen der Ertragslage auf die Hälfte des Urlaubsgelds und der tariflichen Sonderzahlung.“ (aus einer Vereinbarung mit der Fa. D.)
    Dazu das LAG Düsseldorf vom 29.01.1998 – 2(14) Sa 1417/97 -
  • „Ein Verzicht auf tarflich geregelte Leistungen (zum Beispiel Urlaubsgeld, Sonderzahlung) durch Betriebsvereinbarung ist gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG und § 4 Abs. 3 und 4 Tarifvertragsgesetz unzulässig.“


Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 1304 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 4 Rn. 239 ff.

» Tariflexikon

◄ Importdatei für das Arbeitslexikon
Importdatei für das Tariflexikon ►
Du bist als Gast angemeldet (Anmelden)
Unsere Datenlöschfristen
Datenschutzinfos
Lade die mobile App
Powered by Moodle
Impressum Hilfe Datenschutzerklärung