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Arbeitsrechtslexikon

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Abfindung

Abfindungen sind Entschädigungen, die gezahlt werden, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit verliert. Aber nicht jeder Arbeitnehmer hat bei Verlust seines Arbeitsplatzes einen Anspruch auf eine Abfindung.
Ein Anspruch besteht

  • wenn bei einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Betriebsänderung ein Sozialplan besteht. Ein Sozialplan kann nur in Betrieben mit Betriebsrat durchgesetzt werden in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden;
  • wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen schriftlichen Auflösungsvertrag einigen, der eine Abfindung vorsieht;
  • wenn der Arbeitgeber gem. § 1a KSchG in einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zusagt, deren Höhe 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beträgt und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt;
  • wenn ein Arbeitsgericht eine Kündigung für unwirksam erklärt und auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst.


Abfindungsansprüche können verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig innerhalb einer Ausschlussfrist, die der Tarif- oder Arbeitsvertrag regelt, geltend gemacht und gegebenenfalls eingeklagt werden. Für Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wohl aber Steuern.

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