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Arbeitsrechtslexikon

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Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig ist, wer durch Krankheit, Unfall oder Invalidität in der Ausübung seines gelernten Berufs dauernd beeinträchtigt ist und dieses ärztlich bestätigt bekommt. Mit Inkrafttreten der Rentenreform von 2001 wurde die gesetzliche Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversorgung stark eingeschränkt.

Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nur noch für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Sie genießen weiterhin Berufsschutz und können nicht auf jede andere Tätigkeit verwiesen werden. Gegebenenfalls erhalten sie eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können.
Alle nach dem 2.1.1961 Geborenen müssen ihre finanzielle Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit selbst in die Hand nehmen. Möglich ist das zum Beispiel beim Versorgungswerk MetallRente. Das Risiko für die Erwerbstätigen ist nicht unerheblich: Statistisch gesehen wird jeder vierte in Deutschland berufsunfähig.

Seit der Rentenreform 2001 können neue Rentenansprüche nur noch wegen Erwerbsminderung entstehen. Unterschieden wird dabei zwischen voll und teilweise erwerbsgemindert. Wer weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert; teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann.

Bei voller Erwerbsminderung kann ein Anspruch auf die volle, bei teilweiser Erwerbsminderung auf die halbe Erwerbsminderungsrente vorliegen. Über die Höhe einer möglichen Erwerbsminderungsrente informiert die Rentenversicherung in der jährlichen Renteninformation.

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