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Arbeitsrechtslexikon

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Beschäftigtendatenschutz

Es gibt zahlreiche technische Möglichkeiten zur Überwachung, auch für Arbeitgeber. Sie können die Beschäftigten durch Videoaufzeichnung kontrollieren, ihre Handy-, E-Mail- und Internetnutzung überwachen und nicht zuletzt die Aktivitäten ihrer Mitarbeiter in den sozialen Medien analysieren. Nach Skandalen über die Bespitzelung von Arbeitnehmern, etwa bei Lidl, Bahn und Telekom sollte ein Beschäftigtendatenschutzgesetz die Rechte der Arbeitnehmer sichern. Leider ging der Gesetzentwurf, den die damaligen schwarz-gelb Koalition Anfang 2010 vorlegte, genau in die falsche Richtung. Arbeitnehmerüberwachung wäre durch dieses Gesetz in weiten Teilen legalisiert und nicht verboten worden. Weil diese Pläne zum Arbeitnehmrdatenschutz heftige Widerstände, auch der Gewerkschaften, ausgelöst hatte, stoppte die Regierung im Februar 2013 das Vorhaben vorläufig.
Daher ist der Beschäftigtendatenschutz immer noch nur unzureichend in einem Paragraphen des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt. Die meisten Fragen sind nach wie vor der Rechtsprechung überlassen.

Die IG Metall fordert ein Verbot der Videoüberwachung und der Rasterfahndung im Betrieb. Außerdem muss der Einsatz von Technik deutlich begrenzt werden. So soll es nicht möglich sein, dass durch den Einsatz von Chipkarten Bewegungsprofile erstellt werden können. Auch fordern die Arbeitnehmervertreter, dass Video- oder Fotoaufnahmen automatisch nach einem Tag gelöscht werden müssen.

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