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Arbeitsrechtslexikon

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Betriebsrat und Warnstreiks

Nach Ende der Friedenspflicht sind Warnstreiks möglich. Betriebsratsmitglieder müssen aufpassen: Laut §74 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz darf der Betriebsrat als Institution keine Arbeitskampfmaßnahmen betreiben. Aber: Ein IG Metall-Mitglied darf das. Mitglieder des Betriebsrates müssen daher bewusst und strikt zwischen ihrer Betriebsratsfunktion und ihrer Eigenschaft als IG Metall-Mitglied trennen. Dann können sie rechtssicher Warnstreikaufrufe der IG Metall umsetzen, Aktionen leiten und aktiv mitkämpfen.


Warnstreikaufrufe der IG Metall dürfen daher niemals als Betriebsrat unterschrieben werden, sondern als aktive Metaller und Vertrauensleute. Das gilt auch für E-Mails im Zusammenhang mit der Organisation von Warnstreiks, sie dürfen nicht über das E-Mail Konto des Betriebsrats versendet werden.

Das alles gilt nicht nur für klassische Warnstreikaktionen, sondern gilt auch für alternative Aktionsformen. Grobe Verstöße des Betriebsrats gegen das Friedensgebot nach §74Abs. 2BetrVG können nach §23 BetrVG mit dem Ausschluss einzelner Mitglieder oder gar Auflösung des Betriebsrats geahndet werden.

Gleichzeitig bleibt der Betriebsrat auch im Fall eines Arbeitskampfes in Funktion. Er kann weiterhin Sitzungen und Betriebsversammlungen ausrichten und hat Beteiligungsrechte im Sinne von Informationsrechten. Die Mitbestimmung haben die Gerichte leicht eingeschränkt, um – wie es heißt – „Arbeitskampfparität“ zu sichern: Wenn der Arbeitgeber Beschäftigte aus einem Betrieb in einem anderen, bestreikten, Betrieb des gleichen Unternehmens einsetzt, gibt es keine Mitbestimmung. Soweit die Mitbestimmung den Arbeitskampf nicht berührt, bleibt sie voll erhalten.

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